Mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist ein steuerfinanziertes Fürsorgesystem geschaffen worden, welches erwerbsfähigen Menschen in Notlagen schnelle und umfassende Hilfe und Unterstützung zur Selbsthilfe zu bieten. 

Derjenige, der trotz umfassender Bemühungen keine Arbeit finden kann oder mit seiner Arbeit ein Einkommen erzielt, mit dem der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, hat bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit einen Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld II, das auch als ergänzende (aufstockende) Leistung zum Einkommen zu gewähren ist. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende verfolgt einen haushaltsbezogenen Ansatz. Das bedeutet, dass neben dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden, nicht erwerbsfähigen Angehörigen bei Hilfebedürftigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form von Sozialgeld erhalten.

Ziele und Anwendung der Grundsicherung

Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist es, die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, zu stärken und dazu beizutragen, dass sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. 

Die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erhalten in der „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ aus einer Hand Zugang zu erforderlichen Beratungs­, Vermittlungs­ und Integrationsleistungen. Den Beziehern von Arbeitslosengeld II stehen neben den spezifischen Eingliederungsleistungen des SGB II die wesentlichen Eingliederungsleistungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) zur Verfügung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, an einer Maßnahme der öffentlich geförderten Beschäftigung teilzunehmen. Die Betreuung durch persönliche Ansprechpartner trägt dazu bei, dass personenbezogene Dienstleistungen zur Aktivierung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten umfassend greifen können. Mit einer Eingliederungsvereinbarung werden mit dem Arbeitsuchenden verbindliche Festlegungen über die gemeinsamen Bemühungen um die Eingliederung in Arbeit getroffen, wobei auch die besonderen Lebensumstände des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und seiner Angehörigen zu berücksichtigen sind. Das Arbeitslosengeld II wird aus Steuern, d. h. aus Mitteln der Allgemeinheit, finanziert. Deshalb besteht ein Interesse an bestmöglichen Eingliederungshilfen, aber auch ein Anspruch auf konsequente Eigeninitiative und aktive Mitwirkung der Arbeit suchenden selbst. Fördern und Fordern gehen gleichberechtigt Hand in Hand. Von den Bezieherinnen und Beziehern des Arbeitslosengeldes II wird erwartet, dass sie selbst alles tun, um die Abhängigkeit von staatlicher Hilfe – und damit die finanzielle Belastung der Gemeinschaft – so schnell wie möglich zu beenden.

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden vom örtlichen Jobcenter erbracht. Es ist Ansprechpartner für die Leistungsberechtigten, zahlt die Leistungen aus und erbringt die notwendigen Hilfen.

Im Jobcenter arbeiten in der Regel die örtliche Agentur für Arbeit und die Kommune zusammen, die beiden Behörden, die für die Leistungen letztlich verantwortlich sind. Die Arbeitsagenturen verantworten die Zahlungen der Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Eingliederungsleistungen. Den Kommunen obliegt die Verantwortung, die angemessenen Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie besondere einmalige Leistungen wie die Erstausstattung der Wohnung. Daneben sind sie verantwortlich für die Erbringung der zusätzlichen Bildungs­ und Teilhabeleistungen (Bildungspaket) und flankierenden Eingliederungsleistungen (Schuldner­ und Suchtberatung, Kinderbetreuungsleistungen). Das Jobcenter zahlt die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form des Arbeitslosengeldes II (Regelbedarf sowie angemessene Leistungen der Unterkunft) grundsätzlich in einem monatlichen Gesamtbetrag aus. Insgesamt 105 Kreise bzw. kreisfreie Städte nehmen die Aufgaben in alleiniger kommunaler Verantwortung wahr (sog. zugelassene kommunale Träger).

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte zwischen 15 Jahren und dem Erreichen der Altersgrenze zum Bezug einer Altersrente, die sukzessive entsprechend der Erhöhung des Renteneintrittsalters erhöht wird, erhalten Arbeitslosengeld II. Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Hilfebedürftig ist, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt und den seiner mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann. Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit Arbeitslosengeld II­Berechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld. Beide Leistungen (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld), die in ihren Grundbestandteilen einander entsprechen, werden monatlich im Voraus erbracht und in der Regel für jeweils sechs Monate bewilligt.

Junge Menschen unter 25 Jahren erhalten eine besondere Betreuung, damit jeder eine Chance für den Einstieg in die Berufswelt bekommt. Wer unter 25 Jahre alt ist und einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellt, ist umgehend in eine Ausbildung, eine Arbeit oder eine Qualifizierung zu vermitteln. Hilfebedürftigkeit vorausgesetzt, erhalten erwerbsfähige Jugendliche ab Vollendung des 15. Lebensjahres Arbeitslosengeld II als Leistung zum Lebensunterhalt. Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit (siehe oben) kommt es nicht darauf an, ob der Jugendliche z. B. wegen Schulbesuchs keine Erwerbstätigkeit verrichten kann, sondern ob er theoretisch imstande ist, eine solche Arbeit zu verrichten.

Um die (Wieder)Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu unterstützen, steht eine Vielzahl von verschiedenen Eingliederungsleistungen zur Verfügung, insbesondere:

• Leistungen aus dem Vermittlungsbudget zur Förderung der Anbahnung oder Aufnahme einer Beschäftigung,

• Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,

• Förderung der beruflichen Weiterbildung, einschließlich des Nachholens des Hauptschulabschlusses,

• Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,

• Leistungen an Arbeitgeber,

• Förderung der beruflichen Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer,

• Förderung der Berufswahl und Berufsausbildung,

• kommunale Eingliederungsleistungen (z. B. Kinderbetreuung, Sucht­ und Schuldnerberatung),

• Einstiegsgeld,

• Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen,

• Arbeitsgelegenheiten,

• Förderung von Arbeitsverhältnissen.

Grundsätzlich ist die Aufnahme jeder Arbeit zumutbar. Dies ist in § 10 SGB II geregelt.

Ausnahmen gelten zum Beispiel, wenn der Beschäftigung körperliche, geistige oder seelische Gründe entgegenstehen oder wenn Beschäftigungen wegen zu geringer Bezahlung als sittenwidrig anzusehen wären. Auch die Betreuung von Kindern unter drei Jahren oder die Pflege von Angehörigen können Gründe für die Ablehnung einer Arbeit sein. Außerdem können sonstige wichtige Gründe geltend gemacht werden, insbesondere der Besuch einer allgemeinbildenden Schule.
Wer eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Eingliederungsmaßnahme ablehnt, obwohl diese zumutbar ist, muss mit Kürzungen und im Wiederholungsfalle ggf. mit dem Wegfall des Arbeitslosengeldes II rechnen.

Kürzung in Stufen

Für drei Monate können in einer ersten Stufe die Geldleistungen um einen Betrag in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs – etwa 100 EUR – gekürzt werden. Kommt es innerhalb eines Jahres drei Mal zu einer Pflichtverletzung, entfällt der Leistungsanspruch auf das Arbeitslosengeld II vollständig. Bei jungen Menschen unter 25 Jahren gelten verstärkte Sanktionsmöglichkeiten, da das Arbeitslosengeld II bereits bei der zweiten Pflichtverletzung vollständig gekürzt wird. Erklärt sich der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachträglich bereit, seinen Verpflichtungen nachzukommen, kann die Sanktion abgemildert werden. Bei Jugendlichen bedeutet dies, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ab diesem Zeitpunkt der Bedarf für die Kosten für Unterkunft und Heizung wieder erbracht werden kann bzw. der Sanktionszeitraum auf sechs Wochen verkürzt werden kann.
Bei einer Kürzung um mehr als 30 % kann das Jobcenter auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen (Gutscheine) erbringen. Sachleistungen müssen erbracht werden, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben.

Seit dem 01.01.2019 gilt ein maßgebender Regelbedarf für Alleinstehende, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderung und Arbeitsuchende Menschen, deren Partner unter 18 ist, in Höhe von 424 EUR pro Monat. Sind beide Partner volljährig, werden jeweils 382 EUR monatlich als maßgebender Regelbedarf berücksichtigt. Für Kinder und Jugendliche ist der maßgebende Regelbedarf nach Altersstufen ermittelt worden. Für die Altersstufe bis unter 6 Jahre sind 245 EUR, von 6 bis unter 14 Jahren 302 EUR, von 14 bis unter 18 Jahren 322 EUR und von 18 Jahren bis unter 25 Jahren 339 EUR monatlich in Ansatz zu bringen. Zusätzlich zu den maßgebenden Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche werden seit dem 01.01.2011 Bildungs­ und Teilhabeleistungen – das sogenannte Bildungspaket – erbracht.

Bei der Leistungsbemessung des Arbeitslosengeldes II ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige reine Fürsorgeleistung handelt. Das bedeutet auch, dass Sozialleistungen anderer Träger vorrangig in Anspruch zu nehmen sind und einzusetzendes Einkommen unter Berücksichtigung von Freibeträgen und Vermögen unter Beachtung von Schonvermögen den Anspruch auf Arbeitslosengeld II mindern.

Schließlich orientiert sich das Niveau der Geldleistung Arbeitslosengeld (ALG II) am konkreten Bedarf der betroffenen erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Angehörigen (Ehe/Partner sowie Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres). Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form des maßgebenden Regelbedarfs sowie eines eventuellen Mehrbedarfs einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes für erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfasst neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedürfnissen des täglichen Lebens auch Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben. Der Regelbedarf deckt laufende und einmalige Bedarfe ab. Auch Ausgaben für Strom, Bus oder Pkw müssen davon beglichen werden. Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BGBL Teil I Nr. 12 vom 29.03.2011) wurden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbedarfe) auf der Grundlage der Einkommens­ und Verbrauchsstichprobe 2008 transparent und nachvollziehbar hergeleitet.

• tatsächliche Aufwendungen für eintägige und mehrtägige Schul-­ und Kitaausflüge,

• Leistungen für den Schulbedarf i. H. v. 70 EUR zum 1. August und 30 EUR zum 1. Februar eines jeden Jahres,

• Kosten für die Schülerbeförderung, soweit sie erforderlich sind (zumutbare Eigenbelastung 5 EUR) und nicht bereits von Dritten getragen werden,

• Leistungen für eine schulnahe Lernförderung unter bestimmten Voraussetzungen,

• Mehrkosten bei Teilnahme an gemeinschaftlichen Mittagessen (Eigenanteil 1 EUR pro Kind) in Schule, in Kitas und in der Kindertagespflege und

• ein monatliches Teilhabebudget im Wert von bis zu 10 EUR für soziale Teilhabe.

Diese Leistungen werden auch für Kinder zur Verfügung gestellt, für die ein Kinderzuschlag oder Wohngeld gewährt wird.
Den Leistungsberechtigten wird hiermit eine pauschalierte Geldleistung für alle zum notwendigen Bedarf gehörenden Güter zur Verfügung gestellt.
Zusätzliche Aufwendungen (Mehrbedarf), die nicht vom Regelbedarf abgedeckt sind, werden für bestimmte Lebenssituationen und besondere Umstände übernommen 1. für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, 2. für allein Erziehende abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder, 3. bei behinderten Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben, 4. für Ernährung (wenn eine kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen nachweislich erforderlich ist), 5. für im Einzelfall unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmalig besonderen Bedarf (Härtefallregelung), 6. für eine erforderliche dezentrale Warmwassererzeugung (Gas­ oder Stromtherme).
Die Summe der Mehrbedarfe zum Lebensunterhalt nach Punkten 2. bis 4. darf die Höhe des jeweils maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

Die monatliche Geldleistung stellt ein Budget dar, mit dem selbständig und damit auch eigenverantwortlich gewirtschaftet werden kann. Soweit Leistungen dennoch nicht ausreichen, können ergänzende Darlehen unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen.

1. die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,

2. die Erstausstattung von Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie

3. Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, für Reparatur bzw. Miete von therapeutischen Geräten.

Anspruch auf einmalige Leistungen besteht auch dann, wenn wegen fehlender Hilfebedürftigkeit keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gezahlt werden, das Einkommen aber nicht ausreicht, um den besonderen Bedarf abzudecken.

Ein Antrag auf Wohngeld muss mit dem Arbeitslosengeld II nicht mehr gestellt werden. Die angemessenen Kosten der Unterkunft sowie die Heizkosten werden von den Kommunen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft im Rahmen des Arbeitslosengeldes II/Sozialgeldes als Bedarf anerkannt. Dazu gehören auch die Kosten für Kalt­ und Warmwasser und Abwasser. Auch Mietschulden können in Form eines Darlehens übernommen werden, wenn ansonsten Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Über die Angemessenheit entscheiden die Kommunen in eigener Zuständigkeit.

Unangemessene Unterkunft

Wer in einer unangemessen großen oder teuren Wohnung lebt, bekommt die Kosten zunächst für maximal sechs Monate bezahlt, wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, vorher umzuziehen oder die Mietkosten z. B. durch Untervermietung zu senken. Nach Ablauf der sechs Monate ist im Einzelfall zu entscheiden, ob nur noch der angemessene Anteil der Kosten gezahlt wird.
Wird aufgrund der Unangemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft ein Wohnungswechsel notwendig, übernimmt die Kommune auch die Kosten sowie die Mietkaution. Dies gilt auch dann, wenn der Umzug aus anderen Gründen notwendig ist und eine Unterkunft sonst nicht in einem angemessenen Zeitraum gefunden werden kann.

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte werden in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert, soweit für sie nicht bereits im Rahmen einer Familienversicherung Versicherungsschutz besteht oder sie privat krankenversichert sind. Privat krankenversicherte Leistungsberechtigte erhalten einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen. Bezieherinnen und Bezieher von Sozialgeld sind in der Regel als Familienversicherte kranken­ und pflegeversichert.

Eltern, die mit ihrem Einkommen oder Vermögen zwar ihren eigenen Lebensunterhalt sicherstellen können, nicht aber den Lebensunterhalt ihrer Kinder, können den sogenannten Kinderzuschlag für diese erhalten.

Durch den Kinderzuschlag wird verhindert, dass Eltern allein wegen des Unterhalts der Kinder Arbeitslosengeld II­/ Sozialgeld­Leistungen beantragen müssen. Der Zuschlag kann pro Kind bis zu 140 EUR pro Monat betragen. Er wird bei der Familienkasse beantragt, die auch das Kindergeld auszahlt. Bis zu welchem Einkommen Familien den Kinderzuschlag erhalten können, hängt von der Höhe der Miete und ggf. vorhandenen Ansprüchen auf Mehrbedarfe ab. Übersteigt das Einkommen der Eltern den eigenen Bedarf, bleibt von dem übersteigenden Einkommen 50 % anrechnungsfrei. Das verbleibende Einkommen mindert den Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag wird in der Regel für jeweils sechs Monate bewilligt. Folgebewilligungen sind bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich.

Aktuelle Statistiken zur Grundsicherung  finden Sie hier