Anträge & Formulare zum Bürgergeld

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Hartz IV – Anträge & Formulare
Hier finden Sie Anträge, Formulare, Informationen und Ausfüllhinweise zum Arbeitslosengeld 2.

Wie und wo stelle ich den Hartz 4 Antrag?
Der Hartz 4 Antrag muss persönlich beim Jobcenter des zuständigen Einzugsgebietes gestellt werden. Ohne den Antrag kann kein Arbeitslosengeld 2 gewährt werden. Rückwirkend wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Die Leistung für Hartz 4 Empfänger wird also immer ab dem Monat der Antragsstellung gewährt.

Dafür reicht auch ein formloser Antrag beim Jobcenter oder ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter. So können Leistungsberechtigte den Hartz 4 Antrag und die nötigen Formulare in Ruhe ausfüllen und bekommen die Leistung rückwirkend bis zum Tag der formlosen Beantragung.

Nachfolgend finden Sie die offiziellen Anträge und Formulare, welche die Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung stellt. Neben dem Hauptantrag finden Sie hier auch alle weiteren Antragsformulare und Ausfüllhinweise für die Antragstellung.

Wer hat Anspruch auf Hartz IV?
Leistungen des Arbeitslosengeld 2, bzw. die Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten grundsätzlich alle erwerbsfähigen und hilfsbedürftigen Personen.  Daraus ergibt sich, dass die Person dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss, um Anspruch auf die Hartz 4 Leistungen zu erhalten.
Leistungen zum Arbeitslosengeld 2 erhalten Leistungsberechtigte wenn sie:

mindestens 15 Jahre alt sind und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,
erwerbsfähig sind,
hilfebedürftig sind und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Einen Anspruch auf Hartz 4 haben auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben – beispielsweise deren Kinder.
Zu den erwerbsfähigen Personen zählt jeder, der nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden pro Tag erwerbstätig zu sein.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem eigenen Einkommen oder Vermögen finanzieren kann und die Kosten nicht von anderen, beispielsweise Angehörigengetragen werden können. Hilfebedürftig können auch Erwerbstätige sein, die nur ein geringes Einkommen haben und ohne das ALG II nicht existieren können.
Dabei wird dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jede Arbeit zugemutet, es sei denn:

die Person ist körperlich, geistig oder seelisch nicht imstande dieser Tätigkeit nachzugehen,
die Arbeitstätigkeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde,
Die Tätigkeit durch die Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre,
wenn der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht (Ein solcher Grund muss nachvollziehbar und für alle gleich sein und wie die vorgenannten Punkte konkrete Gründen für eine Unzumutbarkeit aufweisen. Ob der Inhalt einer Tätigkeit den Vorstellungen und Ansprüchen des zu Vermittelnden entspricht, wird daher nicht berücksichtigt. Die Gründe für eine geltend gemachte Unzumutbarkeit der Arbeitstätigkeit für Leistungsberechtigte Hartz 4 Empfänger sind den Behörden stets nachzuweisen.

Keine Leistungen nach dem SGB II erhalten:

erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die sich ohne vorherige Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen,
Personen, die in einer (voll-)stationären Einrichtung untergebracht sind (Ausnahmen: Krankenhaus-/Rehaaufenthalt von voraussichtlich weniger als 6 Monaten oder Freigänger),
Menschen im gesetzlichen Rentenalter sowie absehbar für mehr als 6 Monate Erwerbsunfähige Personen
Personen, die eine Altersrente, Knappschaftsausgleichsleistung oder eine ähnliche öffentlich-rechtliche Leistung nach § 7 Abs. 4 SGB II beziehen

Haben Ausländer / Zuwanderer Anspruch auf Hartz IV?
Ausländer und Zuwanderer haben grundsätzlich den gleichen Anspruch auf das Arbeitslosengeld 2 wie Deutsche. Keine Leistungen nach dem SGB II erhalten jedoch Ausländer, die

keinen gemeldeten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, z. B. Touristen oder Saisonarbeiter,
keine Arbeitserlaubnis besitzen.

Die vorhandene rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung durch Zustimmung der Agentur für Arbeit nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes (Arbeitsmarkt- bzw. Vorrangprüfung) aufzunehmen, ist dabei für den Anspruch auf Alg II ausreichend,

nicht erwerbstätige Ausländer und ihre (ausländischen) Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, es sei denn Ihnen wurde ein Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen zugesprochen; Hinweis: darunter zählen nicht ausländische Familienangehörige deutscher Staatsbürger,
Leistungsberechtigte Personen nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes, insbesondere Asylbewerber und Ausländer mit einer temporären Duldung, und
Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, sowie deren Familienangehörigen.

Die Höhe Ihres Hartz IV Anspruchs können Sie mit dem Hartz IV Rechner ermitteln.


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