Zur finanziellen Absicherung soll das ALG 1 das Arbeitsentgelt anteilig ersetzen und somit den Lebensunterhalt sicherstellen, da die oder der Arbeitslose aufgrund der Arbeitslosigkeit kein geregeltes Einkommen mehr bekommt. Die Leistung soll zudem den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben und den damit verbundenen Aufwand erleichtern, sodass Arbeitssuchende wieder eine sozialversicherungs-pflichtige Tätigkeit aufnehmen kann.
Anspruch auf Arbeitslosengeld I
Anspruch auf das ALG I hat, wer
- arbeitslos ist,
- sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet hat und
- die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Gesetzliche Versicherungsleistung
Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung. Es wird aus den Beiträgen der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber finanziert. Wer für die gesetzlich geforderte Mindestzeit versichert war, hat bei Eintritt des Versicherungsfalls einen Rechtsanspruch auf die Leistung.
Das Recht des Arbeitslosengeldes ist im Dritten Buch Sozialgesetzbuch geregelt. Zuständiger Leistungsträger ist die Bundesagentur für Arbeit (BA) bzw. die örtlich zuständige Agentur für Arbeit.
Höhe des Arbeitslosengeldes
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich grundsätzlich nach dem versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, das die/der Arbeitslose im letzten Jahr vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld durchschnittlich erzielt hat und das beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechnet war. Aus diesem Bruttoentgelt wird unter Berücksichtigung der Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen (rechnersicher Abzug für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern), ein pauschaliertes Nettoentgelt ermittelt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt für Arbeitslose mit einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67 %, für die übrigen Arbeitslosen 60 % dieses pauschalierten Nettoentgelts.
Dauer des Arbeitslosengeldes I
Die Dauer des ALG I richtet sich grundsätzlich nach der versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Arbeitslosmeldung und nach dem Lebensalter bei der Entstehung des Anspruchs.
Versicherungspflicht in den letzten 5 Jahren vor der Arbeitslosmeldung (Monate) | Vollendetes Lebensjahr | Höchstanspruchsdauer (Monate) |
12 | 6 | |
16 | 8 | |
20 | 10 | |
24 | 12 | |
30 | 50 | 15 |
36 | 55 | 18 |
48 | 58 | 24 |
Der Höchstanspruch für Arbeitslose, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt zwölf Monate. Er setzt voraus, dass die/der Arbeitslose in den letzten fünf Jahren zwei Jahre versicherungspflichtig beschäftigt war. Die Höchstdauer von 24 Monaten gilt nur für Arbeitslose, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosmeldung Versicherungspflichtzeiten von mindestens 48 Monaten nachweisen.
Anrechnung von Nebeneinkommen
Einkommen aus einer weniger als 15 Wochenstunden umfassende Erwerbstätigkeit wird nach Abzug der Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
Auch während der Zeit einer von der Agentur für Arbeit geförderten Weiterbildung besteht bei Anspruch auf Arbeitslosengeld. Anträge und Informationen zu der Leistung von Arbeitslosengeld während einer beruflichen Weiterbildung finden Sie hier.
Arbeitslosengeld nach Auslandsbeschäftigung
Nach den Vorschriften des europäischen Rechts können unter bestimmten Voraussetzungen Beschäftigungs- und Versicherungszeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem assoziierten Staat für den Erwerb eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Inland berücksichtigt werden. Anträge und Informationen zu der Leistung von Arbeitslosengeld International finden Sie hier.
Arbeitslosengeld 1 Beantragung
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