Hartz IV Antrag – Anlage VM
Vermögen
Die Anlage VM erfasst die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin/des Antragstellers und der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen .
Auf dem 4-seitigen Formular werden die Vermögensverhältnisse wie Bargeld, Spareinlagen, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Grundstücke, etc. erfasst und unter Berücksichtigung von Freibeträgen zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit herangezogen. Die Anlage wird bei der Abgabe des Hauptantrages benötigt und sollte zusammen eingereicht werden.
Hinweis: Eine Bedarfsgemeinschaft ist nach dem SGB II nicht an die Anzahl der Personen gebunden. D.h. eine Bedarfsgemeinschaft bezeichnet auch eine einzelne Person.
Ausfüllhinweise zum Hartz IV Antrag
Wer Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende beantragt, sollte über seine Rechten und Pflichten bescheid wissen. Nachfolgend finden Sie dazu Informationen und Ausfüllhinweise zum Hartz IV Antrag. Sie helfen Antragstellern die Formulare und dessen einzelne Punkte besser zu verstehen.
Bezieherin und Bezieher von Arbeitslosengeld II sind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Daher werden auch keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II wird jedoch an die Rentenversicherung gemeldet. Sie prüft dann, ob eine Anrechnungszeit vorliegt. Bitte geben Sie für diese Meldung Ihre Rentenversicherungsnummer an. Diese Nummer finden Sie auf Ihrem Sozialversicherungsausweis.
Die Angabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse ist freiwillig. Durch deren Angabe können Fragen eventuell auch telefonisch oder per E-Mail geklärt und somit Ihr Antrag schneller bearbeitet werden. Mit der Angabe der Telefonnummer und E-Mail-Adresse stimmen Sie der internen Nutzung zu.
BIC und IBAN finden Sie in der Regel auf Ihrem Kontoauszug. Auch im Online-Banking, etwa unter „Meine Daten” oder „Kontodetails”, je nachdem, wie dieser Bereich bei Ihrer Bank oder Sparkasse heißt, können Sie BIC und IBAN finden. Zudem stehen diese Angaben auch auf den Kunden- bzw. EC-Karten der meisten Banken und Sparkassen. Aus technischen Gründen wird die Angabe Ihres BIC weiterhin benötigt. Beim gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II ist es technisch nicht möglich, diese Leistungen auf zwei verschiedene Konten zu erhalten.
Was ist, wenn ich kein Konto habe?
Nach dem Zahlungskontengesetz (ZKG) hat jede Verbraucherin bzw. jeder Verbraucher mit regelmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einen Anspruch auf ein sogenanntes Basiskonto. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Bank oder Sparkasse. Sie können die Leistungen auch durch eine „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“ (Postscheck) erhalten. Das bedeutet, Sie können sich Ihre Leistungen bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen. Dadurch entstehen Ihnen jedoch pauschal Kosten von 2,85 Euro, die Ihnen direkt von der zustehenden Leistung abgezogen werden. Zudem werden von der Auszahlungsstelle bei einer Barauszahlung zusätzliche Gebühren erhoben, deren Höhe sich nach dem Auszahlungsbetrag richtet.
Sofern die Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II vorliegen, können Sie und Ihre 4 Spätaussiedler/in Familienangehörigen mit Erhalt des Aufnahmebescheides nach § 26 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) Leistungen nach dem SGB II erhalten. Das gilt auch, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit noch nicht besitzen. Sollten Sie bereits deutsche Staatsangehörige/deutscher Staatsangehöriger sein, ist die Spätaussiedlereigenschaft unerheblich.
Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
- wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann und
- nicht wegen Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate daran gehindert ist. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht nur dann, wenn mindestens eine Person Ihrer Bedarfsgemeinschaft erwerbsfähig ist. Als Vertreterin bzw. Vertreter der Bedarfsgemeinschaft haben Sie nach Ihren Kenntnissen auch Angaben zur Erwerbsfähigkeit der vertretenen Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft zu machen. Konkrete Angaben zu Krankheiten oder Behinderungen sollen nicht gemacht werden.
Was gilt bei Kindeserziehung, Pflege Angehöriger oder Schulbesuch?
Als erwerbsfähig gelten auch Personen, denen vorübergehend eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, z. B. wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren, der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder wegen eines Schulbesuchs.
Wenn Sie eine berufsbildende Schule besuchen, studieren oder eine Ausbildung machen, haben Sie unter Umständen einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 51, 57, 58 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder Ausbildungsgeld (ABG) nach § 122 SGB III. Sie sind verpflichtet, BAföG/BAB/ABG vorrangig in Anspruch zu nehmen, wenn Sie hierauf einen Anspruch haben. Ihr Jobcenter wird Sie gegebenenfalls auffordern, einen Antrag auf BAföG/BAB/ABG zu stellen, sofern Sie noch keinen Antrag gestellt haben und Ihre Ausbildung förderfähig ist. In der Regel sind Auszubildende, deren Ausbildung nach dem BAföG förderungsfähig ist, vom Bezug von Arbeitslosengeld II ausgeschlossen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen eines sogenannten Härtefalles haben Sie jedoch einen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 27 Abs. 3 S. 2 SGB II.
Ebenfalls ausgeschlossen sind zum Beispiel Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen der BAB oder des ABG förderungsfähig ist, wenn diese in einem Wohnheim oder Internat oder beim Ausbilder mit voller Verpflegung untergebracht sind. Dies gilt auch, wenn behinderte Auszubildende während einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Maßnahme anderweitig mit Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung untergebracht sind. Bei Vorliegen der Voraussetzungen haben diese Auszubildenden jedoch einen Anspruch auf Leistungen zur Deckung ihrer Mehrbedarfe bzw. in bestimmten Fällen einen Anspruch auf darlehensweise Leistungsgewährung. Sie sind verpflichtet einen Nachweis vorzulegen, dass Sie während Ihrer Berufsausbildung in einem Internat, Wohnheim oder beim Ausbilder untergebracht sind (zum Beispiel durch Vorlage des Bewilligungsbescheides oder einer Bescheinigung des Ausbilders). Die Vorlage eines Wohnheim- oder Internatvertrages ist in der Regel nicht erforderlich. Eine vorgelegte Kopie kann um nicht relevante Stellen geschwärzt werden.
Wann ist die Schul- bzw. Berufsausbildung beendet?
Beim Abschluss einer Schul- bzw. Berufsausbildung kommt es auf das Datum des Abschlusszeugnisses an. Sollten Sie sich bereits in einer Schul- bzw. einer Berufsausbildung befinden, ist das voraussichtliche Ende anzugeben.
Eine Angabe der Art der stationären Einrichtung (insbesondere der Justizvollzugsanstalt) ist nicht erforderlich. Bei einem Aufenthalt in einem Krankenhaus (auch in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung) sind Aufenthalte von voraussichtlich unter 6 Monaten nicht anzugeben.
- der nicht dauernd getrennt lebenden Ehefrau,
- dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehemann,
- der nicht dauernd getrennt lebenden eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin,
- dem nicht dauernd getrennt lebenden eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner bzw.
- einer Person, die mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“) zusammenlebt.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch die dem Haushalt angehörenden unverheirateten erwerbsfähigen Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen (z. B. Kindergeld und Unterhaltszahlungen) oder Vermögen sichern können. Umgekehrt gehören die im Haushalt lebenden Eltern oder ein Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, das mindestens 15, aber noch keine 25 Jahre alt ist, zur Bedarfsgemeinschaft, wenn das Kind einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellt.
Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Zudem muss zwischen der bzw. dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der Partnerin bzw. dem Partner die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) bestehen. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partnerinnen und Partner:
- länger als ein Jahr zusammenleben,
- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
- Kinder oder Angehörige im Haushalt gemeinsam versorgen oder
- befugt sind, über Einkommen oder Vermögen der bzw. des Anderen zu verfügen.
Neben den Vermutungsregelungen können auch andere äußere Tatsachen das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft begründen. Dies kann z. B. ein gegebenes Eheversprechen, das Wohnen im gemeinsamen Wohneigentum oder die tatsächliche Pflege einer Partnerin bzw. eines Partners im gemeinsamen Haushalt sein. Hierzu kann es erforderlich sein, weitere Daten zu erheben.
Kann ich die Vermutung über das Vorliegen einer Verantwortungsund Einstehensgemeinschaft widerlegen?
Die Vermutung kann von Ihnen widerlegt werden. Ausreichend ist allerdings nicht die Behauptung, dass der Vermutungstatbestand nicht erfüllt sei; erforderlich ist vielmehr, dass Sie darlegen und nachweisen, dass die eben genannten Kriterien nicht erfüllt werden bzw. die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird. Bitte machen Sie insbesondere Angaben zur Dauer des Zusammenlebens und legen hierfür entsprechende Nachweise (z. B. Anmeldung bei Meldebehörden, Mietvertrag oder Versicherungspolicen) vor. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Jobcenter.
- Verwandte und Verschwägerte (z. B. Eltern, Großeltern, Stiefelternteile, Geschwister, Onkel, Tanten),
- Pflegekinder und Pflegeeltern, die im selben Haushalt leben
Ist eine Wohngemeinschaft auch eine Haushaltsgemeinschaft?
Die reine Wohngemeinschaft (z. B. bei Studierenden) ist weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Haushaltsgemeinschaft. Das heißt im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen Sie keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse etwaiger Mitbewohnerinnen und Mitbewohner machen. Es reicht in diesen Fällen aus, wenn Sie in der Anlage KDU den Mietanteil der weiteren Person/en nennen oder die Untermietzahlung in der Anlage EK als Einkommen angeben. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.
Wann und für wen ist die Anlage HG auszufüllen?
Die Anlage HG ist für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das mit Verwandten oder Verschwägerten in einem Haushalt lebt, einzeln auszufüllen.
Beispiel: Ein Ehepaar lebt zusammen mit seinen zwei Kindern und dem Vater der Ehefrau in einem Haushalt. Die Anlage HG ist sowohl für die Ehefrau als auch für den Ehemann auszufüllen, da die Ehefrau mit ihrem Vater verwandt und der Ehemann mit dem Vater seiner Frau verschwägert ist. Zudem ist die Anlage HG für beide Kinder auszufüllen, da diese mit ihrem Großvater verwandt sind.
- dauerhaft benötigte Hygienemittel bei bestimmten Erkrankungen (z. B. HIV, Neurodermitis),
- Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern.
- Einkommen aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit, aus Vermietung oder Verpachtung, aus Land- und Forstwirtschaft,
- Kindergeld, Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Berufsausbildungsbeihilfe,
- Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung (z. B. Altersrente oder Knappschaftsausgleichsleistungen, Unfall- bzw. Verletztenrenten), ausländische Renten, Betriebsrenten oder Pensionen, • Unterhaltszahlungen, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,
- Zinsen, Kapitalerträge,
- Wohngeld, Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und
- sonstige laufende oder einmalige Einnahmen (z. B. Elterngeld, Pflegegeld für erzieherischen Einsatz nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)).
- Bank- und Sparguthaben (auch online), Bargeld, Wertpapiere, Aktien, Anleihen, Aktienfonds,
- Forderungen,
- Kraftfahrzeuge (z. B. Auto, Motorrad),
- Kapitallebensversicherungen, private Rentenversicherungen, Bausparverträge,
- bebaute oder unbebaute Grundstücke, Hausbesitz (z. B. Ein- oder Mehrfamilienhäuser), Eigentumswohnungen und
- sonstige Vermögensgegenstände (z. B. Wertsachen, Gemälde, Schmuck).
Wann ist Vermögen verwertbar?
Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die die Inhaberin bzw. der Inhaber nicht verfügen darf (z. B. weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist). Ob Vermögen verwertbar ist, beurteilt das zuständige Jobcenter.
Zur Prüfung des Vermögens kann das Jobcenter die Vorlage entsprechender Unterlagen, wie z. B. die letzten Jahresabrechnungen oder auch Kontoauszüge (Näheres siehe unter Nummer 37 „Kontoauszüge“) zur Einsichtnahme verlangen. Aus den vorgenannten Unterlagen dürfen die Jobcenter von denjenigen Angaben Kopien fertigen und zu den Akten nehmen, die leistungsrelevant sind. Änderungen in den Vermögensverhältnissen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft haben Einfluss auf die Höhe des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes und sind immer unverzüglich mitzuteilen.
- Unterhaltsansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB),
- Anspruch auf Wohngeld/Lastenzuschuss, zu beantragen bei Ihrer Stadt- oder Amtsverwaltung,
- Anspruch auf Kindergeld/Kinderzuschlag, zu beantragen bei der Familienkasse,
- Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, zu beantragen beim Jugendamt,
- Anspruch auf Arbeitslosengeld, zu beantragen bei Ihrer Agentur für Arbeit,
- Anspruch auf (ausländische) Renten,
- Anspruch auf Elterngeld/Mutterschaftsgeld,
- Anspruch auf Ausbildungsförderung oder
- Anspruch auf Krankengeld.
- vertragliche Zahlungsansprüche,
- Schadensersatzansprüche,
- Ansprüche gegen Arbeitgeber (ausstehende Gehaltszahlungen),
- Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung,
- Ansprüche aus Erbschaften,
- Rückforderungsansprüche aus Schenkungen,
- Ansprüche aus einem Übergabe- oder Altenteilsvertrag,
- Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung oder
- nicht erfüllte, vertraglich gesicherte Leibrentenzahlungen.
- Arbeitslosengeld II lediglich darlehensweise beziehen oder
- das 15. Lebensjahr vollendet haben, jedoch nicht erwerbsfähig sind und somit Sozialgeld beanspruchen oder
- allein aufgrund Ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hilfebedürftig werden würden. Sie haben dann grundsätzlich einen Anspruch auf einen Zuschuss zu Ihren Beiträgen.
Wann liegt eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit vor?
Eine hauptberufliche Selbständigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft, in einem Gewerbebetrieb oder einer sonstigen freiberuflichen Arbeit mit Gewinnerzielungsabsicht in persönlicher Unabhängigkeit und auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird, die von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung (Einkommen) und dem zeitlichen Umfang (Anzahl Stunden/Woche) her den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt und mögliche weitere Tätigkeiten zusammen deutlich übersteigt. Die Hauptberuflichkeit wird gesetzlich vermutet, wenn im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit mindestens eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt wird. Diese Vermutung kann bei Vorlage entsprechender Nachweise widerlegt werden. Wenn Sie sich bei der Beurteilung dieser Frage unsicher sind, wenden Sie sich bitte an die Krankenkasse.
Sollten Sie Bedenken haben, Ihre Erkrankung gegenüber der Sachbearbeiterin bzw. dem Sachbearbeiter anzugeben, können Sie dieser/diesem die Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag übergeben. Dieser wird dann dem Ärztlichen Dienst des Jobcenters übermittelt. Der ärztliche Dienst des Jobcenters gibt eine Stellungnahme zum Mehrbedarf ab, ohne dabei die konkrete Erkrankheit zu nennen.
- Die Schülerin oder der Schüler ist jünger als 25 Jahre.
- Die Schülerin oder der Schüler besucht eine allgemein- oder berufsbildende Schule und erhält keine Ausbildungsvergütung.
- Die Tätigkeiten werden in den Schulferien, d. h. zwischen zwei Schulabschnitten, ausgeübt.
- Die Ferientätigkeiten dauern im Kalenderjahr insgesamt weniger als vier Wochen.
- Die Einnahmen sind nicht höher als 1.200 Euro im Kalenderjahr.
Wie wird das Kindergeld berücksichtigt, wenn mein Kind nur zeitweise bei mir lebt?
Kindergeld für ein minderjähriges Kind, das im Wechsel bei beiden getrennt lebenden bzw. geschiedenen Elternteilen lebt, ist nur in der Bedarfsgemeinschaft als Einkommen zu berücksichtigen, in der auch die kindergeldberechtigte Person lebt. In der Regel ist dies nicht die Bedarfsgemeinschaft mit dem zeitweisen (kürzeren) Aufenthalt, so dass dort eine Anrechnung von Kindergeld nicht erfolgt.
Sofern Sie Ihr Kindergeld von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beziehen, können Sie aus Ihrem Kontoauszug die Höhe des überwiesenen Betrages und Ihre Kindergeldnummer sowie in der Regel den Zeitraum, für den der Betrag bestimmt ist, ersehen. Ist eine Familienkasse des öffentlichen Dienstes für die Auszahlung des Kindergeldes zuständig, können Sie die Höhe des Kindergeldes und den betreffenden Zeitraum aus der Bezügebescheinigung ersehen, sofern das Kindergeld zusammen mit dem Lohn bzw. Gehalt ausgezahlt wird.
- keine vorsätzliche Schädigung vorlag und
- eine häusliche Gemeinschaft bestand. Gleiches gilt für den Fall einer späteren Eheschließung zwischen Schädigerin/Schädiger und Geschädigter/Geschädigtem.
Sofern Sie allein durch die Zahlung Ihrer Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung hilfebedürftig werden, erhalten Sie vom Jobcenter einen Zuschuss zu diesen Versicherungsbeträgen in der Höhe, die notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Bei gesetzlicher Versicherung wird der Zuschuss an Sie selbst ausgezahlt, bei privater Versicherung an die private Krankenversicherung.