Hartz IV Antrag – Widerspruch durch Überprüfungsantrag
Um die Leistungen zur Grundsicherung zu erhalten, muss der Hartz 4 Antrag beim zuständigen Jobcenter der Agentur für Arbeit eingereicht werden. Dort wird der Antrag bearbeitet und der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bescheid über die Bewilligung oder Ablehnung der Leistungen aus dem SGB II.
Wenn der erhaltene Bescheid in Ordnung ist, kann dieser mit den Unterlagen abgeheftet werden und muss nicht weiter beachtet werden. Sollte der Antragsteller mit dem erhaltenen Bescheid nicht einverstanden sein, steht diesem das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Hartz IV Bescheid zur Verfügung.
Das Verfahren wird in folgender Reihenfolge bearbeitet:
- Widerspruch beim Jobcenter
- Widerspruchsbescheid (Reaktion des Jobcenters auf Widerspruch)
- Klage vor dem Sozialgericht
- Einstweiliger Rechtsschutz (in Eilsachen, parallel zum Widerspruch)
- Berufung und Beschwerdeferfahren beim Landessozialgericht
- Revision vor dem Bundessozialgericht
Ist die Monatsfrist für den Widerspruch oder Klage bereits abgelaufen, ist der Bescheid bestandskräftig und unanfechtbar. Haben Sie erst danach entdeckt, dass Sie Leistungen nicht angemessen oder überhaupt nicht erhalten haben, kann auch ein bestandskräftiger Bescheid durch eine nachträgliche Überprüfung aufgehoben werden. Dazu muss ein Überprüfungsantrag gegen die fehlerhaften Bescheide beim Jobcenter gestellt werden. Dafür ist es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Bescheid erlassen wurde, denn alle Bescheide müssen nach dem Gesetz auf Antrag überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.
Ausfüllhinweise zum Hartz IV Antrag
Wer Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende beantragt, sollte über seine Rechten und Pflichten bescheid wissen. Nachfolgend finden Sie dazu Informationen und Ausfüllhinweise zum Hartz IV Antrag. Sie helfen Antragstellern die Formulare und dessen einzelne Punkte besser zu verstehen.