Bafög und Hartz-4

Vorab: Der Anspruch auf Hartz 4 für Auszubildende, Schüler und Studenten wird nur unter bestimmten Bedingungen gewährt, da die Leistungen für das Arbeitslosengeld 2 eine Vermittelbarkeit und Erwerbsfähigkeit des Antragstellers voraussetzen. Diese sind in einem Ausbildungsverhältnis nicht gegeben, da Auszubildende, Schüler und Studenten dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und in dieser Zeit nicht vermittelbar sind. Leistungen zur Deckung von Unterkunftskosten oder Sonderbedarfen können hingegen auch für Schüler, Studenten und Auszubildende je nach Bemessen gewährt werden.

§ 7 Absatz 5 SGB II

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der § 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Personen in einem Ausbildungsverhältnis Anspruch auf das Arbeitslosengeld 2. Diese erfahren Sie in diesem Artikel.

Hartz IV Anspruch bei BAföG Förderung

Ein Anspruch auf Hartz 4 besteht in der Regel nicht, wenn die Ausbildung nach den BAföG-Bestimmungen gefördert werden kann oder konnte. Dies bedeutet, dass es generell nicht darauf ankommt, ob Leistungen tatsächlich beansprucht werden oder wurden, sondern dass der Auszubildende BAföG beziehen könnte, da er die Voraussetzungen für eine entsprechende Förderung nach dem Gesetz erfüllt sind

(Entscheidung Bundessozialgericht, AZ: B 14/7b AS 36/06 R vom 06.09.2007).

Besteht trotz Ausbildungsverhältnis kein Anspruch auf BAföG-Förderung (z.B. durch maximale Förderungshöchstdauer, Erbe, Anrechnung von Einkommen oder Bezug von Unterhaltsleistungen etc.) besteht dennoch kein Anspruch auf ALG II bzw. Hartz 4, da die Ausbildung nach den BAföG Bestimmungen förderungsfähig bleibt.

Folgende Ausbildungsstätten werden durch das BAföG gefördert (§ 2 BAföG)

Solltet Ihr die Förderung für andere Ausbildungen als die Hochschule beantragen, müsst Ihr die Hinweise im Artikel über das Schüler BAföG » beachten.

  • Universitäten (Hochschulen)
  • Fachhochschulen und Akademien
  • Abendhauptschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien
  • Berufsaufbauschulen
  • Kollegs

Sofern eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht Voraussetzung ist, und nach mindestens 2 Jahren ein berufsqualifizierender Abschluss vermittelt wird:

  • Berufsfachschule
  • Fachschule

Mit Voraussetzung der abgeschlossenen Berufsausbildung:

  • Fachschulen
  • Fachoberschulen

Auch der Besuch der allgemein bildenden Schulen ab der 10. Klasse wie:

  • Gymnasium
  • Gesamtschule
  • Realschule
  • Hauptschule

Persönliche Voraussetzungen für den BAföG Anspruch

Staatsangehörigkeit

Grundsätzlich steht die BAföG Förderung nur deutschen Staatsbürgern zu, wobei, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auch Ausländer einen Förderungsanspruch erlangen können.

Einhalten des Ausbildungsziels

Eine weitere persönliche Voraussetzung ist, dass das Ausbildungsziel vom Auszubildenden / Studenten eingehalten wird. Im Klartext heißt das, dass die Ausbildungsstätte regelmäßig besucht wird, und dass der Auszubildende / Student sein Möglichstes tun muss, um das Ausbildungsziel fristgerecht zu erreichen, dazu zählen auch alle notwendigen Scheine (Leistungsnachweise), die man z.B. bis zur Zwischenprüfung (Vordiplom etc.) vorlegen muss.

Alter des Antragstellers

Bei Master-Studiengängen wird BAföG bis zum 35. Lebensjahr gewährt. In allen anderen Fällen liegt dieAltersgrenze bei 30 Jahren (§ 10 BAföG). Dies bedeutet, dass die Ausbildung bereits vor Beendigung des 30. bzw. 35. Lebensjahres begonnen werden musste. Wurde eine mindestens achtjährige Dienstverpflichtung als Soldatin/ Soldat vor Vollendung des 22. Lebensjahres aufgenommen, so verschiebt sich die Altersgrenze um diesen Zeitraum.

Die Förderung über das 30. Lebensjahr hinaus ist nur eine äußerste Ausnahme und wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, in jedem Falle elternunabhängig gezahlt.

Eine dieser Voraussetzungen für die Förderung mit BAföG über das 30. Lebensjahr hinaus wäre, wenn die Fachhochschul- bzw. Hochschulreife über den zweiten Bildungsweg erlangt wurde und dadurch das 30. Lebensjahr überschritten wurde. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Zugangsberechtigung an einer Fachoberschule, die eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordert, einem Kolleg oder Abendgymnasium etc. erlangt wurde. Hierbei ist zu beachten, dass sofort nach der Hochschulreife mit dem Studium begonnen werden muss.

Hat der Studierende die Hochschulzugangsberechtigung alleine aufgrund seiner beruflichen Qualifikation (Studieren ohne Abitur) erlangt, so ist eine BAföG Förderung auch über diese Altersgrenze hinaus möglich, die ebenfalls elternunabhängig erfolgt.

Auch können persönliche oder familiäre Gründe dafür verantwortlich sein, dass ein Studium nicht rechtzeitig begonnen werden konnte. Die folgende Auflistung zeigt legitime Verhinderungen der BAföG Bestimmungen, welche auch bei über 30 jährigen für eine Anspruchsvoraussetzung geltend gemacht werden können:

  • Kindeserziehung (Kinder bis 10 Jahren)
  • Betreuung behinderter Kinder
  • Betreuung hilfebedürftiger Kinder
  • Schwangerschaft
  • Erkrankung / Behinderung
  • Durchfallen im Auswahlverfahren
  • ein mindestens acht-jährige Dienstzeit bei der Bundeswehr oder der Bundespolizei (ehemals BGS), sofern der Dienst vor dem 23. Lebensjahr angetreten wurde

Anspruch durch außergewöhnlicher Vorkommnisse

Sollte aufgrund von Scheidung oder Tod des Ehegatten oder Lebenspartners eine persönliche Bedürftigkeit aufgrund der daraus resultierenden Vermögensverhältnisse entstehen, so ist dies ein adäquater Verhinderungsgrund im Sinne der Bestimmungen des BAföG. Dies gilt aber nur, wenn nicht bereits eine Bafög-förderungsfähige Ausbildung abgeschlossen wurde.

Bedürftigkeit entsteht, wenn die Einkommensgrenzen nach dem § 85 SGB XII unterschritten werden (Regelsatz nach Hartz IV, Unterkunft und Heizung, Familienzuschlag etc.) sowie wenn der Antragsteller über kein einzusetzendes Vermögen nach § 90 SGB XII verfügt.

Auch wenn die Namen es Nahe legen, so wird das BAföG für Auszubildende, Schüler und Studenten und das Meister BAföG (AFBG) durch zwei verschiedene Gesetze geregelt. Dabei gibt es Ausbildungen, die sowohl mit dem Schüler-BAföG als auch mit dem Meister BAföG förderungsfähig sind – dadurch entsteht ein Doppelanspruch, wobei der Antragsteller sich für eine Förderung entscheiden muss.

Tip: Aufgrund der Rückzahlung des Darlehenanteils sollte die Schüler Förderung vorgezogen werden.

Von den in § 7 Abs. 5 SGB II dargestellten Grundsätzen sind allerdings Ausnahmen möglich, die wiederum in § 7 Abs.6 SGB II geregelt sind. Ein Anspruch auf Hartz IV besteht trotz nach dem BAföG förderungsfähiger Ausbildung, wenn (der Auszubildende):

Wohnung der Eltern/ eigene Wohnung

  • bei den Eltern wohnt und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern in angemessener Zeit (tägliche Hin- und Rückfahrt bis zu zwei Stunden) erreichen könnte
  • eine eigene Wohnung hat, die Ausbildungsstätte aber von der Wohnung der Eltern in angemessener Zeit erreichen könnte und er außerdem weder verheiratet ist oder war und auch nicht mit einem Kind zusammenlebt

Schüler an Berufsfachschule/ Fachschule Schüler-BAföG

  • Schüler an Berufsfachschulen und Fachschulen, deren Besuch keine Berufsausbildung voraussetzt und bei denen sich der monatliche Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst (216 Euro)

In diesem Fall wird das gewährte BAföG als Einkommen bei der Berechnung der Höhe der ALG II-Bezüge berücksichtigt. Ein bestimmter Betrag (der so genannte ausbildungsbedingte Bedarf für Fahrtkosten und Ausbildungsmaterial) bleibt dabei jedoch anrechnungsfrei.

Abendschule nach Vollendung des 30. Lebensjahres

  • eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern der Auszubildende bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

Diese Ausbildungsgänge werden erst mit Erreichen eines bestimmten Ausbildungsstadiums mit BAföG gefördert. In der Regel werden nur die letzten zwei Semester (bei Abendhaupt- und Abendrealschule) und die letzten drei Semester bei einem Abendgymnasium gefördert, weil man bis dahin davon ausgeht, dass der Auszubildende nebenher noch erwerbstätig sein kann. Deshalb kommt für ihre Absolventen vor Eintritt in die Abschlussphase der Ausbildung ALG II infrage, sofern Hilfebedürftigkeit entsteht.

Nimmt dagegen die Ausbildung nicht die volle Arbeitskraft des Auszubildenden in Anspruch (mindestens 20 Unterrichtsstunden pro Woche, VwV 2.5.2. zu § 2 Abs. 5 BAföG), und ist der Auszubildende infolgedessen vom BAföG ausgeschlossen, kann eine abweichende Beurteilung geboten sein.

Abendschule

Die Bewilligung von ALG II kann beispielsweise infrage kommen bei dem Besuch von Abendschulen, denn diese Ausbildungen sind dem Grunde nach erst in den letzten Ausbildungsabschnitten (bei Abendhaupt- und Abendrealschule zwei Semester und die letzten drei Semester bei einem Abendgymnasium) nach dem BAföG förderungsfähig. Hierbei geht man davon aus, dass der Auszubildende bis dahin einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

Wird eine Ausbildung infolge Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen, besteht nach § 15 Abs. 2a BAföG weiterhin Anspruch auf BAföG Leistungen für einen Zeitraum von drei Monaten. In diesem Zeitraum ist ein Anspruch auf Hartz IV nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen.

Nach diesen drei Monaten besteht der Anspruch auf BAföG nicht mehr, so dass Hartz IV Leistungen zum Lebensunterhalt beansprucht werden können.

Zwar sind Schüler und Studenten, die BAföG-Leistungen erhalten, grundsätzlich vom Bezug der Grundsicherung ausgeschlossen. In besonderen Härtefällen kann allerdings Hartz IV in Darlehensform erbracht werden (§ 7 Abs. 5 SGB II), wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine besondere Härte begründen. Dies müssen regelmäßig Umstände sein, bei deren Vorliegen die Nichtgewährung von ALG II unzumutbar wäre.

Umstände und Anspruch auf Hartz 4 werden von den Leistungsträgern in jedem Einzelfall geprüft. Da es sich bei der Bewilligung ergänzender ALG II-Leistungen um eine Ermessensentscheidung handelt, besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf zusätzliche ALG II-Gewährung. Das Ermessen kann sich aber reduzieren, wenn feststeht, dass durch den eingetretenen finanziellen Engpass die gesamte Ausbildung gefährdet ist und die Möglichkeit einer vorzeitigen Erbringung von BAföG unter Vorbehalt der Rückforderung (§ 51 Abs.2 BAföG) nicht besteht.

Ein besonderer Härtefall wird auch angenommen, wenn ohne die Gewährung des zusätzlichen ALG II eine unmittelbar vor dem Abschluss stehende Ausbildung abgebrochen werden muss und als Folge dessen Erwerbslosigkeit droht. Auch bei Auszubildenden mit Kind, chronisch Kranken oder Behinderten wird sich das Ermessen des Leistungsträgers vielfach reduzieren, denn diesen Personen ist eine Erwerbstätigkeit zur Überbrückung ihrer Notsituation oftmals nicht zumutbar.

BAföG – Formulare & Hinweise