Datenschutz ArbeitsvermittlungHartz4Datenschutz Arbeitsvermittlung
Der Datenschutz unserer Bewerber ist uns sehr wichtig. Daher haben wir folgende Bestimmungen festgesetzt.
Alle erhobenen und erfassten personenbezogenen Daten dienen nur zum Zwecke reiner Vermittlungstätigkeit. Die Einwilligung der Bewerber umfasst insbesondere auch die Übermittlung personenbezogener Daten (Bewerbungsunterlagen) an Dritte im Rahmen der Tätigkeit als Arbeitsvermittler. Der Vermittler ist berechtigt, die Bewerbungsunterlagen digital zu bearbeiten und mit den personenbezogenen Daten in seiner Datenbank (intern und extern) zu speichern und zu verarbeiten. Die Löschung personenbezogener Daten erfolgt spätestens ein Jahr nach Beendigung des entsprechenden Vertrages, oder nach entsprechender Aufforderung durch den Bewerber. Der Vermittler ist berechtigt, die Bewerbungsunterlagen nach der Bearbeitung (Digitalisierung oder Einpflegung) entsprechend den Datenschutzrichtlinien zu vernichten, es sei denn der Bewerber fügt seiner Bewerbung einen ausreichend frankierten Rückumschlag bei. Diesbezüglich willigt der Bewerber ein, dass seine personenbezogenen Daten für die Vermittlungstätigkeit im Rahmen der Vermittlungstätigkeit erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Hierzu gehören insbesondere die fernmündliche, postalische oder Email- Kontaktaufnahme -auch durch Dritte. Gegebenenfalls werden die Daten nach den Richtlinien zum Datenschutz vernichtet. Zudem willigt der Bewerber ein, dass seine personenbezogenen Daten gespeichert bleiben, um weitere Vermittlungsangebote zu erhalten oder zu einem späteren Zeitpunkt wieder in die aktive Arbeitssuche aufgenommen zu werden und für diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen. Im Hinblick auf den Bedarf an einer späteren Vermittlungstätigkeit stimmt der Bewerber zu, dass auch die durch Ihn zur Verfügung gestellten Unterlagen über den Abschluss der Vermittlungstätigkeit hinaus beim Vermittler verbleiben können. Der Bewerber willigt ein, dass der Vermittler bei einer erfolgreichen Vermittlung durch den Vermittler, sich die entsprechende Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung bei dem Arbeitgeber einholen darf.
Salvatorische Klausel: Sollte ein oder mehrere Teile dieses Regelwerkes unwirksam sein oder werden, bleibt der Rest wirksam bestehen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung.