Hartz IV ist die verkürzte und nicht im Gesetz aufgeführte Version für das Arbeitslosengeld II (abgekürzt: ALG II). Der Begriff stammt dem Hartz Konzept ab, welches die Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ unter der Leitung von Peter Harz im August 2002 dem Bundestag vorlegte. Es beschreibt die Grundsicherungsleistung für arbeitsuchende und arbeitslose Menschen auf der Grundlage des Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Die entsprechenden Regelungen unterliegen dabei dem Gedanken zum Schutz der Menschenwürde und des damit verbundenen Sozialstaatgebots. Sie ermöglichen eine Existenz auf der sozio-kulturellen Grenze zum Existenzminimum.
Der Antrag beim Jobcenter:
Hartz 4 kann beim jedem Jobcenter beantragt werden. Diese werden in gemeinsamer Trägerschaft aus Agentur für Arbeit mit den Städten und Kreisen gebildet. Der frühere Name (bis 2011) war ARGE ( Arbeitsgemeinschaft ).
Voraussetzungen / Bezug:
Die Bezeichnung Arbeitslosengeld II ist eher verwirrend, denn für den Bezug sind Arbeitslosigkeit und der vorhergegangene Bezug von Arbeitslosengeld I nicht notwendig. Zwar sind Hartz I4 Bezieher oft arbeitslos, der Regelsatz kann jedoch als Aufstockung auch neben einem Bezug von Arbeitseinkommen oder von Arbeitslosengeld I gezahlt werden. Voraussetzung für den Hartz 4 Bezug sind lediglich Erwerbsfähigkeit und Bedürftigkeit. Leistungen erhält also jeder, der
– das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II (65 Jahre plus noch nicht erreicht hat,
– erwerbsfähig,
– hilfebedürftig ist und
– seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Daneben hat einen Anspruch auf Hartz 4 (in Form von Sozialgeld), wer mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, also beispielsweise Kinder.
Personen, die nicht erwerbsfähig sind sowie Personen, die älter als 65 Jahre alt sind, haben – korrespondierend zum Arbeitslosengeld II – einen Anspruch auf die Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII oder auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII.
Bedarf & Die Höhe des Hartz 4 Anspruchs
In welcher Höhe ein Hartz 4 Anspruch gewährt wird, ist von der Bedürftigkeit und somit dem Einkommen und dem Vermögen des Antragsstellers abhängig. Im Arbeitslosengeld II sind folgende Leistungen enthalten
- der Regelsatz nach § 20 SGB II (für Alleinstehende und Menschen mit Behinderung: 449 Euro im Jahr 2022),
- die Mehrbedarfe nach § 21 SGB II und Art. 1 GG sowie
- Leistungen für angemessene Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II.
Regelbedarf
Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab.
Einen Anspruch auf den vollen Regelbedarf haben Alleinstehende, Menschen mit Behinderung, Alleinerziehende sowie Volljährige, deren Partner minderjährig ist. Er beträgt seit dem 1. Januar 2022 bundeseinheitlich 449€. Der Regelbedarf für volljährige Partner beträgt jeweils 404€. Kinder, die jünger als 6 Jahre sind, erhalten 285 € und von 6. bis einschließlich 13 Jahren sind es dann 311 €. Kinder bzw. Jugendliche in einem Alter von 14 Jahren bis 17 Jahren erhalten 376 €. Junge Erwachsene ab 18 Jahren, die noch keine 25 Jahre alt sind und bei ihren Eltern wohnen oder Personen zwischen 15 und unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen sind, erhalten 360 €.
Junge Erwachsene, die 25 Jahre und älter sind, müssen einen eigenen Antrag auf Arbeitslosengeld II (Alg II) stellen, unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern wohnen. Personen, die in einem eigenen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, wenn sie mindestens 15 Jahre alt sind.
Sozialgeld
Nicht erwerbsfähige Leistungsbedürftige erhalten Sozialgeld, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt.
Unterkunft und Heizung
Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.
Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite.
Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung allerdings nur dann ersetzt, wenn der kommunale Träger dem Auszug zugestimmt hat. Die Zustimmung erhalten Sie über den für Ihre Leistungen zuständigen Ansprechpartner. Es muss zugestimmt werden, wenn
- die Betroffenen aus „schwerwiegenden sozialen Gründen“ nicht bei den Eltern wohnen können,
- der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
- ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.
Mehr Infos zu Wohnung und Unterkunft finden Sie hier.
Einmalige Leistungen
Über die Regelleistung hinaus können Sie einmalige Leistungen als Darlehen oder Geld- und Sachleistung erhalten für
- die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
- die Erstausstattung für Bekleidung (auch bei Schwangerschaften und Geburt) und
- die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Weitere Leistungen (unter Voraussetzungen):
- Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
- Übernahme der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung für solche Anspruchsinhaber, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 2a SGB XI versicherungspflichtig sind (§ 251 Abs. 4 SGB V, § 59 Abs. 1 SGB XI)
- Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II
- ergänzende Darlehen bei unabweisbarem einmaligem Bedarf, der vom Regelbedarf umfasst ist (§ 24 Abs. 1 SGB II)
- Einmalsonderleistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II
Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung werden seit einigen Jahren nicht mehr im Rahmen des Arbeitslosengeldes II übernommen. Die Zeiten des Hartz-4-Bezugs sind nunmehr entsprechend § 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI Anrechnungszeiten bei der Rentenversicherung.
Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden unter 25-jährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/-in: Der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.
Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.
Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.
Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.
Anrechenbares Einkommen und Vermögen
Ist der Bedarf des Antragstellers berechnet worden, wird geprüft, ob anrechenbares, also die gesetzlichen Freibeträge und Hinzuverdienstgrenzen übersteigendes Vermögen oder Einkommen vorhanden ist. Ist das nicht der Fall, so besteht ein Anspruch auf den Regelsatz und auf die Übernahme der Kosten der (angemessenen) Unterkunft.
Wie viel vom Verdienst behalten werden darf
Jeder Hartz-IV-Empfänger kann sich etwas zu seinem Hartz-IV-Satz dazuverdienen. Das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit wird dann auf den Hartz-IV-Betrag angerechnet – was bedeutet, dass man nicht den gesamten Verdienst behalten kann – lohnen tut es sich dennoch. Oft auch schon, um im Arbeitsleben zu bleiben. 100 Euro brutto monatlich darf ein Hartz-IV-Empfänger pauschal als sogenannten Grundfreibetrag vom Zuverdienst behalten. Nach Abzug der 100 Euro, darf man vom restlichen Verdienst (wenn es nicht 1000 Euro übersteigt) 20 Prozent behalten. Bei einem Verdienst bis 1200 Euro sind nur noch zehn Prozent anrechnungsfrei. Bei Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem Kind in der Bedarfsgemeinschaft leben oder die ein minderjähriges Kind haben, gilt der Betrag von 1500 Euro.
Beispiel:
Wenn ein Minijobber 450 Euro verdient, darf er davon (zusätzlich zu seiner Hartz-IV-Leistung) 170 Euro behalten. Also: 450 Euro minus 100 Euro Grundfreibetrag, macht 350 Euro, davon 20 Prozent sind 70 Euro – macht insgesamt 170 Euro.
Eingliederungshilfe durch das Jobcenter
Arbeitsvermittlung
§ 15 SGB II sieht vor, dass das Jobcenter mit jedem erwerbsfähigen Leistungsempfänger eine Eingliederungsvereinbarung abschließt. Darin wird festgehalten,
a) welche Leistungen vom Jobcenter für die Eingliederung des Anspruchsberechtigten in den Arbeitsmarkt zu erbringen sind und
b) was der Hartz-4-Bezieher zu tun hat, um einen Job zu finden. Es besteht keine Verpflichtung für den Leistungsbezieher, eine solche Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen. Das Jobcenter kann dies deshalb auch nicht mittels Sanktionen erzwingen. Allerdings ist es berechtigt, die vorgesehenen Maßnahmen durch einen Verwaltungsakt einseitig festzulegen. Daneben gibt es weitere Eingliederungsleistungen, auf die allerdings kein Rechtsanspruch besteht. Der zuständige Sachbearbeiter ist gehalten, die zweckmäßigen Maßnahmen auszuwählen.
Zu nennen sind:
- Arbeitsgelegenheiten nach § 16 d SGB II:
- Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante (AGE) mit Arbeitsvertrag und Arbeitsentgelt
- Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung AGM), auch Zusatzjob (umgangssprachlich „Ein-Euro-Job“),
- Beratungs- und Betreuungsleistungen (etwa die Schuldnerberatung oder die Suchtberatung, vgl. § 16 a Nrn. 1–4 SGB II),
- Erstattung von Bewerbungskosten und Finanzierung von Bewerbungstraining,
- Mobilitätshilfen (etwa Fahrtkostenerstattung zu Vorstellungsterminen oder zum Arbeitsantritt, Trennungskostenbeihilfen, Arbeitsmittel oder Überbrückungsdarlehen bis zur ersten Lohnzahlung),
- Mithilfe bei der Organisation und Finanzierung von Kinderbetreuung (Kiga-, Kinderkrippenplatz, Tagesmutter),
- Trainingsmaßnahmen,
- Einstiegsgeld,
- Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (§ 16 a Nr. 6 SGB II),
- Leistungen an Arbeitgeber (Eingliederungszuschüsse),
- Förderung der Berufsausbildung Benachteiligter, – Existenzgründungsberatung und -beurteilung,
- Finanzierung von Umschulungen oder beruflichen Weiterbildungen (z.B. Zertifikatslehrgänge)
Kranken und Pflegeversicherung
Aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II sind Hartz 4 Empfänger grundsätzlich in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Kosten für eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall werden nicht durch das Jobcenter übernommen. Bezieherinnen und Bezieher von Sozialgeld werden nicht durch das Jobcenter in der gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung versichert. Hinsichtlich des Versicherungsschutzes sollten sich diese selbstständig mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen. Wer vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war, bleiben dies auch beim Bezug von Arbeitslosengeld II. Wer zuletzt ohne Krankenversicherung war und hauptberuflich selbstständig tätig oder nach § 6 Absatz 1 oder 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei ist, wird ebenfalls nicht über den Leistungsbezug gesetzlich krankenversichert. In dem Fall muss man sich für den Fall einer Krankheit selbst vorsorgen. Jedoch: Decken die Leistungen nicht die Kosten für den Lebensunterhalt ist es möglich, dass das Jobcenter mit einem Zuschuss zu den Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung finanzielle Unterstützung bietet. Dies ist jedoch eine Einzelfallentscheidung.
Ihr Jobcenter versichert Sie erst dann, wenn die beantragte Leistung auch bewilligt worden ist. Die Versicherung beginnt grundsätzlich – auch rückwirkend – mit dem ersten Tag, für den Sie Leistungen erhalten. Für den Fall, dass Sie nach der Antragstellung, aber vor der Bewilligung, Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen müssen, haben Sie also noch keinen Versicherungsschutz. Setzen Sie sich deshalb vorsorglich mit Ihrer Krankenkasse über Fragen zu einem vorläufigen Versicherungsschutz für sich und Ihre Angehörigen in Verbindung
Altersvorsorge & Rente
Das Jobcenter zahlt keine Beiträge mehr in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Doch auch als Hartz-4-Bezieher kann man sich um eine private Altersvorsorge bemühen.