Der Regelbedarf deckt zur Sicherung des Lebensunterhaltes die Kosten für Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedürfnissen des täglichen Lebens auch Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben ab. Der Regelbedarf deckt, insofern angemessen, laufende und einmalige Bedarfe ab. Auch Ausgaben für Strom, Bus oder Pkw müssen davon beglichen werden. Die Höhe der Regelbedarfsstufen leitet sich aus dem Regelsatz ab, welcher jährlich neu berechnet und mit Jahresbeginn am 01. Januar bundesweit angewendet wird.

Einen Anspruch auf den vollen Regelbedarf haben Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Volljährige, deren Partner minderjährig ist. Er beträgt seit dem 1. Januar 2022 bundeseinheitlich 449 €.

Der Regelbedarf für volljährige Partner beträgt jeweils 404 €. Kinder die jünger als 6 Jahre sind erhalten 285 € und Kinder von 6. bis einschließlich 13 Jahren stehen 311 € zu. Kinder bzw. Jugendliche in einem Alter von 14 Jahren bis 18 Jahren erhalten von nun an 376 €. Junge Erwachsene ab 18 Jahren, die noch keine 25 Jahre alt sind und bei ihren Eltern wohnen oder Personen zwischen 15 und unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen sind, erhalten 360 €.

Junge Erwachsene, die 25 Jahre und älter sind, müssen einen eigenen Antrag auf Arbeitslosengeld II (Alg II) stellen, unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern wohnen. Personen, die in einem eigenen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, wenn sie mindestens 15 Jahre alt sind.

Die Anpassung Hartz IV Regelbedarfs findet zum 01. Januar 2022 statt.

Die Höhe des aktuellen Hartz IV Anspruchs online berechnen

Die Regelbedarfsstufen

 Regelbedarfsstufen123456
gültig ab:100%90%80%14 bis 18 Jahre6 bis 14 Jahrebis 6 Jahre
EVS 2008361,81325,63289,45273,62240,32211,69
1. Januar 2011364328291287251215
1. Januar 2012374337299287251219
1. Januar 2013382345306289255224
1. Januar 2014391353313296261229
1. Januar 2015399360320302267234
1. Januar 2016404364324306270237
1. Januar 2017409368327311291237
1. Januar 2018416374332316296240
1. Januar 2019424382339322302245
1. Januar 2020432389345328308250
1. Januar 2021446401357373309283
1. Januar 2022449404360376311285
BedarfsstufenBeschreibunggeregelt nach
Regelbedarfsstufe 1:Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind sowie Menschen mit Behinderung.§20 SGB II
Regelbedarfsstufe 2:Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.§20 SGB II
Regelbedarfsstufe 3:Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.§20 SGB II

i.V.m.

§20 SGB II

Regelbedarfsstufe 4:Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahre.§20 SGB II

§23 SGB II

Regelbedarfsstufe 5:Für ein leistungsberechtigtes Kind von 6 bis unter 14 Jahre.§23 SGB II
Regelbedarfsstufe 6:Für ein leistungsberechtigtes Kind bis unter 6 Jahre.§23 SGB II

Für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen wird vom Statistischen Bundesamt ein spezieller Preisindex gebildet. Dieser berücksichtigt ausschließlich die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 9. September 2014 diesen Mechanismus bestätigt. Die Höhe der Regelbedarfe für das jeweils folgende Kalenderjahr gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nach den sich aus einer Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung ergebenden Höhen bis zum 1. November eines Jahres im Bundesgesetzblatt bekannt.

Mehrbedarfe

Aufgrund besonderer Lebensumstände haben Hartz 4 Empfänger im Einzelfall Anspruch auf  einen erhöhten Bedarf, welcher nicht durch die Leistungen zur Abdeckung des Regelbedarfs ausreichen. Folgende aufgeführten Mehrbedarfe werden berücksichtigt:

  • Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelbedarfs.
  • Bei Alleinerziehenden ist die Höhe des Mehrbedarfs abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder.

Höhe des Mehrbedarfs für Kinder (jeweils bezogen auf den maßgebenden Regelbedarf):

AlterProzent
1 Kind unter 7 Jahren36 Prozent
1 Kind über 7 Jahren12 Prozent
2 Kinder unter 16 Jahren36 Prozent
2 Kinder über 16 Jahren24 Prozent
4 Kinder48 Prozent
ab 5 Kinder60 Prozent
  • Für erwerbsfähige behinderte Menschen wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetz-buch (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe) tatsächlich gewährt werden.
  • Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen eine kosten-aufwändige Ernährung benötigen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe berücksichtigt.
  • Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht – z.B. Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem Kind -, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Mehrbedarf anerkannt.
  • Soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (Durchlauferhitzer) erzeugt wird, wird – bezogen auf die jeweils maßgebenden Regelbedarfe – gegebenenfalls ein pauschal gestaffelter Mehrbedarf anerkannt.
  • Für voll erwerbsgeminderte Sozialgeldempfänger wird ab Vollendung des 15. Lebensjahres ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn sie Inhaber eines Schwerbehinderten­ausweises mit dem Merkzeichen G sind.

Sozialgeld

Nicht erwerbsfähige Leistungsbedürftige erhalten Sozialgeld, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt.

Unterkunft und Heizung

Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.
Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite.
Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung allerdings nur dann ersetzt, wenn der kommunale Träger dem Auszug zugestimmt hat. Die Zustimmung erhalten Sie über den für Ihre Leistungen zuständigen Ansprechpartner. Es muss zugestimmt werden, wenn

  • die Betroffenen aus „schwerwiegenden sozialen Gründen“ nicht bei den Eltern wohnen können,
  • der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
  • ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.

Einmalige Leistungen

Über die Regelleistung hinaus können Sie einmalige Leistungen als Darlehen oder Geld- und Sachleistung erhalten für

  • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
  • die Erstausstattung für Bekleidung (auch bei Schwangerschaften und Geburt) und
  • die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Weitere Informationen und Online Formulare finden Sie unter:

▶ Hartz 4 Ratgeber sowie ▶ Hartz 4 Formulare & Anträge.

Die Auszahlungstermine für das Arbeitslosengeld finden Sie hier