Neben dem Regelbedarf werden nach § 22 Absatz 1 SGB II die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit sie angemessen sind. Dabei sind die Verhältnisse, insbesondere die Höhen der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zu berücksichtigen. Kosten für eine unangemessene Wohnung werden nach § 22 Absatz 1 SGB II nur so lange anerkannt, wie es Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Kosten zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Kosten der Unterkunft und Wohnung (KdU)
Kaltmiete
Bis zu welcher Höhe die Wohnungsmiete angemessen ist, richtet sich nach den Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau, die landesrechtlich geregelt sind, und nach der Miete, die pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße und einen einfachen Wohnungsstandard auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist.
Das Produkt aus maximaler Wohnungsgröße und angemessenem Quadratmeterpreis bildet die Obergrenze für die Unterkunftskosten. Zu berücksichtigen ist weiter, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am konkreten Wohnort der Leistungsberechtigte tatsächlich auch die Möglichkeit hat, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können.
Durch eine mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Regelung können die Länder die kommunalen Träger durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Sie können die Träger auch ermächtigen die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu berücksichtigen (§§ 22a bis 22c SGB II).
Nebenkosten
Zu den Aufwendungen für die Unterkunft zählen neben der Kaltmiete auch die angemessenen Nebenkosten. Welche Nebenkosten angemessen sind, bemisst sich nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften der Kommune des Leistungsempfängers. Es können daher Unterschiede in der Höhe der anerkannten Kosten bestehen. Überwiegend werden die angemessenen Kosten in Verwaltungsrichtlinien der Kommune festgelegt.
Heizkosten
Heizkosten sind in tatsächlicher Höhe, etwa als monatliche Abschlagszahlungen oder als einmalig anfallenden Heizkosten, zu übernehmen, soweit sie nicht aufgrund unwirtschaftlichen Verhaltens unangemessen hoch sind. Zu den Heizkosten zählen seit dem 1. Januar 2011 auch die Kosten der Warmwasserbereitung, wenn das Warmwasser zentral bereitgestellt wird. Bei dezentraler Warmwasserversorgung werden die Kosten als Mehrbedarf anerkannt (siehe dort).
Nach der Auffassung des Bundessozialgerichts ist aus Heizkostenspiegeln keine Höchstgrenze zu entnehmen, aus der sich die Angemessenheit oder die Unangemessenheit von Heizkosten in einer Betriebskostenabrechnung unmittelbar ablesen ließe. Liegen die Heizkosten oberhalb eines Werts in einem bundesweiten oder in einem kommunalen Heizkostenspiegel, so sei dies nur ein erster Anhalt („Indiz“) für die fehlende Angemessenheit im Allgemeinen. Das schließe aber die Übernahmepflicht des Grundsicherungsträgers hinsichtlich dieser Kosten noch nicht aus. Es liege dann bei dem Betroffenen darzulegen, weshalb die Kosten in seinem Fall höher lagen als in dem Heizkostenspiegel und warum sie dennoch „angemessen“ waren. Das gilt auch, wenn der Heizkostenspiegel nur Wohnungen mit Zentralheizung erfasst und die betreffende Wohnung mit Öfen beheizt wird.
Unterkunftskosten bei Wohneigentum
Als Unterkunftskosten sind auch die mit selbst bewohntem Wohnungseigentum unmittelbar verbundenen Belastungen anzuerkennen. Die Wohnfläche gilt in diesen Fällen noch als angemessen, wenn bei Familien mit bis zu vier Personen 130 m² (120 m² bei einer Eigentumswohnung) nicht überschritten werden. Bei einer größeren Fläche muss die Angemessenheit individuell geprüft werden. Zum Unterkunftsbedarf gehören nach § 22 Abs. 2 SGB II auch die Kosten für die Instandhaltung und Reparatur, wenn diese Aufwendungen unabweisbar sind und die Kosten insgesamt die für Mieter geltenden Obergrenzen der Unterkunftskosten nicht überschreiten. Für darüber hinausgehende Kosten kann ein Darlehen gewährt werden.
Wohnungswechsel
Ein Wohnungswechsel ist aufgrund Art. 11 GG ohne vorherige Zustimmung des Amtes möglich und erlaubt. Eine vorherige „Zusicherung für die Leistungserbringung“ gibt allerdings die Sicherheit, dass die Übernahme der (höheren) Kosten durch den Leistungsträger in Zukunft nicht mit der Begründung versagt werden kann, dass die Hilfebedürftigkeit ohne einen rechtfertigenden Grund selbst verschuldet sei.
Hat ein Wohnungswechsel höhere Unterkunftskosten zur Folge, so sollte der Leistungsberechtigte vor Vertragsabschluss die Zusicherung des zuständigen Trägers des Arbeitslosengeld II einholen. Andernfalls übernimmt der Leistungsträger im Regelfall weder die Umzugskosten noch die neue Miete, soweit sie die alten Kosten der Unterkunft übersteigen. Denn Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können nach § 22 Absatz 6 SGB II nur nach vorheriger Zusicherung übernommen werden.
Bei unter 25-Jährigen, die ohne Zusicherung des Leistungsträgers umziehen, wird nach § 20 Absatz 3 SGB II nur 80% des Regelbedarfs anerkannt und sie haben nach § 22 Absatz 5 SGB II im Regelfall keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft. Ausnahmsweise müssen die Unterkunftskosten von dem Leistungsträger jedoch getragen werden, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, der den Umzug erforderlich macht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann von der Voraussetzung der vorherigen Zusicherung abgesehen werden.
Werden vorhandene Einrichtungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar, besteht ein erneuter Anspruch im Umfang des Erstausstattungsanspruchs.
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