Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
Wohngeld gibt es sowohl als Mietzuschuss für Personen, die (Unter-)Mieterin oder Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers sind als auch als Lastenzuschuss für Personen, die Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum sind. Anträge auf Wohngeld können bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde gestellt werden.
Wovon ist die Höhe des Wohngelds abhängig?
Ob jemand Wohngeldanspruch hat und wenn ja in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
- Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- Höhe des Gesamteinkommens
- Höhe der zuschussfähigen Miete oder der Belastung von Eigentümerinnen und Eigentümern. Diese hängt vom örtlichen Mietenniveau (Mietenstufe) ab.
Fallbeispiele finden Sie hier. Diese sind jedoch nicht auf jeden Einzelfall übertragbar, da Wohngeld für jeden Haushalt individuell berechnet wird.
Wie ist die Ausgangslage für die Wohngelderhöhung?
Nach der letzten Wohngeldreform 2009 stieg die Zahl der Wohngeldempfängerinnen und -empfänger auf 1,1 Millionen Haushalte. Die Ausgaben lagen zu dieser Zeit bei 1,8 Milliarden Euro (2010). Trotz angespannter Wohnungsmärkte gehen Empfängerzahlen und Ausgaben seitdem stetig zurück. Wegen der steigenden Einkommen und der zunehmenden Zahl von Haushalten, die die Miethöchstbeträge überschreiten, haben sich die Wohngeldansprüche von Jahr zu Jahr verringert. Gleichzeitig ist die Wohnkostenbelastung der Wohngeldempfängerinnen und -empfänger deutlich angestiegen. Inzwischen sind etliche bisherige Wohngeldempfängerinnen und -empfänger nur wegen ihrer Wohnkosten auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen.
Wie kann man der steigenden Wohnkostenbelastung entgegenwirken?
Im Koalitionsvertrag haben CDU/CSU und SPD vereinbart, die Leistungen des Wohngelds zu verbessern. Für Leistungsverbesserungen beim Wohngeld ist grundsätzlich eine Änderung des Wohngeldgesetzes und der Wohngeldverordnung notwendig. Hierfür ist eine Zustimmung des Bundesrates erforderlich, da Wohngeld je zur Hälfte von Bund und Ländern gezahlt wird. Hierzu hat der Bundestag am 2. Juli 2015 den vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) vorgelegten Gesetzentwurf beschlossen, dem der Bundesrat am 25. September 2015 zugestimmt hat: Mit der Wohngelderhöhung wird die Mietzahlungsfähigkeit von Haushalten mit geringen Einkommen gerade auch in Regionen verbessert, in denen die Wohnungsmärkte angespannt sind. Dadurch wird eine unmittelbare Entlastung dieser Haushalte erzielt. Außerdem kann mit dem höheren Wohngeld eine weitere Abwanderung von Haushalten mit Einkünften knapp oberhalb des Existenzminimums in die Grundsicherung verhindert werden.
Was umfasst die Wohngeldreform?
Mit der Reform wird das Wohngeld an die Entwicklung der Einkommen und der Warmmieten seit der letzten Reform 2009 angepasst und damit insgesamt steigen. Zum einen werden die sogenannten Tabellenwerte angehoben. Damit wird neben dem Anstieg der Bruttokaltmieten und des Einkommens auch der Anstieg der warmen Nebenkosten und somit insgesamt der Bruttowarmmiete berücksichtigt. Daraus ergibt sich eine Anpassung der Tabellenwerte um durchschnittlich 39 Prozent. Zum anderen werden die Miethöchstbeträge regional gestaffelt und in Regionen mit stark steigenden Mieten überdurchschnittlich stark angehoben. Die Miethöchstbeträge bestimmen den Betrag, bis zu dem die Miete durch das Wohngeld bezuschusst wird. Darüber hinaus werden die Mietenstufen neu festgelegt: Alle Gemeinden in Deutschland werden abhängig von ihrem Mietenniveau nach einem gesetzlich vorgegebenen Verfahren einer der sechs Mietenstufen zugeordnet.
Welche Wirkungen hat die Wohngeldreform?
Von der Wohngeldreform profitieren vor allem Familien und Rentner. Insgesamt rund 870.000 Haushalte können künftig Wohngeld erhalten; darunter rund 320.000 Haushalte, die durch die Reform erstmals oder wieder einen Wohngeldanspruch haben. Darunter sind rund 90.000 sogenannte „Wechslerhaushalte“, die zuvor auf Leistungen aus der Grundsicherung angewiesen waren. In den Haushalten, die durch die Reform erstmals Wohngeld beziehen können, leben 110.000 Kinder, die dadurch zukünftig einen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungspaket der Bundesregierung haben. Von der Reform profitieren außerdem 27.000 Haushalte von Alleinerziehenden.
Wieviel Wohngeld mehr erhalten die betroffenen Haushalte?
Das hängt vom konkreten Einzelfall ab. Zum Beispiel wird ein 2-Personen-Wohngeldhaushalt, der 2013 durchschnittlich 115 Euro monatlich Wohngeld erhielt, nach der Reform 186 Euro monatlich erhalten.
Wird das Wohngeld überall erhöht? Profitieren alle von der Reform?
Durch die Erhöhung der Tabellenwerte profitieren die berechtigten Haushalte von der Reform, unabhängig davon, ob sie von steigenden Mieten oder steigenden Heizkosten betroffen sind.
Werden Einkommensgrenzen angehoben?
Bei der Bemessung des Wohngeldes ergibt sich eine bestimmte Einkommensgrenze, abhängig von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Höhe der Miete beziehungsweise Belastung. Infolge der Wohngeldverbesserung wird der Kreis der Wohngeldempfängerinnen und -empfänger in etwas höhere Einkommensbereiche hinein erweitert.
Werden Kindergeld, Leistungen aus dem Bildungspaket oder andere Leistungen mit dem Wohngeld verrechnet?
Kindergeld, Kinderzuschlag und Bildungs- und Teilhabeleistungen (wie etwa die Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt) werden nicht auf das Wohngeld angerechnet.
Was ändert sich sonst noch durch die Wohngeldreform?
- Der bisherige Freibetrag für Einkommen von Kindern (Taschengeldfreibetrag) wird auf 1200 Euro im Jahr verdoppelt (gleiche Höhe wie im SGB II). Kinder unter 16 Jahren erhalten erstmals diesen Freibetrag. Dafür wird der Freibetrag auf Erwerbseinkommen beschränkt. Mit der Neuregelung wird eine Gleichstellung von Kindern in Wohngeldhaushalten mit denen in SGB II-Haushalten angestrebt.
- Der Freibetrag für Alleinerziehende wird neu ausgerichtet, um diese Personengruppe besserzustellen. Künftig gibt es einen Freibetrag von 1320 Euro im Jahr, wenn mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt von Alleinerziehenden lebt. Bisher lag die Altersgrenze bei zwölf Jahren und es wurde unter anderem die Erwerbstätigkeit der alleinerziehenden Person vorausgesetzt. Rund 100.000 Haushalte profitieren von dieser Regelung.
- Streichung des Pauschalabzugs in Höhe von 6 Prozent bei Personen, die keine Abzüge wegen Steuern und sonstigen Sozialabgaben haben. Die dadurch geschaffenen finanziellen Spielräume kommen über erhöhte Tabellenwerte der Gesamtheit der Wohngeldhaushalte zu Gute. Die Neuregelung verbessert die Verteilungsgerechtigkeit zwischen den verschiedenen Empfängergruppen. Denn die bisherige Regelung führte dazu, dass Wohngeldempfängerinnen und -empfänger mit eigenen Einkünften, die Steuern oder Beiträge zur Sozialversicherung zahlen, ein geringeres verfügbares Einkommen haben konnten, als nichtbeitragspflichtige Wohngeldempfängerinnen und -empfänger mit gleichen Bruttoeinkünften. Die von der Streichung unmittelbar betroffenen Haushalte profitieren von den allgemeinen Leistungsverbesserungen etwas weniger als andere Wohngeldempfängerinnen und -empfänger.
Was kostet die Wohngeldreform?
Der Mittelbedarf für das Wohngeld beträgt:
Jahr | Ausgaben in Mio. Euro (Bund und Länder) |
2014 (IST) | 845 |
Reform: 2016 | 1430 |
2017 | 1330 |
2018 | 1240 |
2019 | 1200 |
Wann wird die Wohngelderhöhung in Kraft treten und ab wann wirkt sie?
Die Wohngeldreform tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Durch eine Übergangsregelung erhalten fast alle derzeitigen Wohngeldempfängerhaushalte bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes ohne Antrag ein höheres Wohngeld. Wohngeldempfängerinnen und -empfänger müssen daher für den laufenden Bewilligungszeitraum keinen neuen Wohngeldantrag stellen, um von der Wohngeldreform zu profitieren. Bereits gestellte Wohngeldanträge, über die die Wohngeldbehörden im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform noch nicht entschieden haben, müssen nicht neu gestellt werden, um ab dem 1. Januar 2016 ein höheres Wohngeld zu erhalten.
Werden Heizkosten berücksichtigt?
Die der Reform zugrunde gelegte Wohnkostenentlastung orientiert sich an der Bruttowarmmiete, da Heizkosten ein wichtiger Bestandteil der Wohnkosten sind.
Warum bleiben Stromkosten außen vor?
Stromkosten sind in der Systematik des Wohngeldes keine Wohnkosten; auch in der Grundsicherung sind sie Bestandteil des Regelbedarfs und nicht der Unterkunftskosten.
Sind auch energetisch sanierte Wohnungen mit Wohngeld bezahlbar?
Durch die Anpassung der Miethöchstbeträge wird vielen Wohngeldhaushalten der Zugang zu Wohnungen mit höherem energetischen Standard und etwas höheren Mieten erleichtert. Im Rahmen des Aktionsprogramms Klimaschutz 2020 wird die Einführung einer Klimakomponente im Wohngeld durch eine Differenzierung der Miethöchstbeträge nach energetischer Gebäudequalität geprüft
Wird das Wohngeld direkt ausgezahlt oder an die Vermieterin bzw. den Vermieter?
Das Wohngeld wird in der Regel an die Mieterin oder den Mieter im Voraus gezahlt. Mit schriftlicher Einwilligung der wohngeldberechtigten Person kann es an die Vermieterin beziehungsweise den Vermieter gezahlt werden. In wenigen Ausnahmefällen ist dies ohne Einwilligung möglich.
Haben auch Eigenheimbesitzerinnen und -besitzer Anspruch auf Wohngeld?
Das Wohngeldgesetz hat zum Ziel, Menschen mit niedrigem Einkommen bei ihren Wohnkosten zu entlasten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wohnkostenbelastung in der Miete oder in der Belastung für selbst genutztes Eigentum besteht. Entsprechend gelten auch für beide Leistungen die gleichen Regelungen des Wohngeldgesetzes im Hinblick etwa auf die Miethöchstbeträge oder das anzurechnende Einkommen und Vermögen.
Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten Wohngeld als Zuschuss zu ihrer Belastung (Kosten für den Kapitaldienst wie Zinsen und Tilgung; Kosten für die Bewirtschaftung von Wohnraum wie Instandhaltungskosten, Betriebskosten ohne Heizkosten und Verwaltungskosten).
Wer hat Anspruch auf Wohngeld, wer auf Grundsicherung?
Wohngeld ist eine von der Grundsicherung zu unterscheidende vorrangige Leistung. Zweck des Wohngeldes ist die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (vgl. § 1 des Wohngeldgesetzes). Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte oberhalb des Existenzminiums und soll die Mietzahlungsfähigkeit der wohngeldberechtigten Haushalte gewährleisten. Das Wohngeld ist also als System für Haushalte mit selbst erwirtschaftetem, eigenem Einkommen als Zuschuss zu ihren Wohnkosten konzipiert.
Leistungen der Grundsicherung werden nur erbracht, soweit Leistungsberechtigte hilfebedürftig sind, d. h. ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen (wozu auch andere Sozialleistungen gehören) oder Vermögen bestreiten können. Wenn der Anspruch auf Wohngeld und andere vorrangige Leistungen wie z. B. der Kinderzuschlag höher ist als der Grundsicherungsanspruch, ist Wohngeld gegenüber der Grundsicherung vorrangig.
Quelle: Bundesministerium