§ 62 SGB II – Schadenersatz

Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,

2.

eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.