Wer bekommt den Inflationsausgleich und wie viel Geld gibts vom Staat?

Für etwa 2,5 Millionen Arbeitnehmer aus dem öffentlichen Dienst wurde kürzlich bei turnusmäßigen Tarifverhandlungen eine Inflationsprämie als Teil ihrer Vergütung vereinbart.

Das Inflationsentschädigungspaket besteht aus sowohl einmaligen Zahlungen als auch monatlichen Sonderzahlungen und gilt für verschiedene Beschäftigtengruppen, einschließlich Auszubildende, Studierende und Praktikanten. 

Dieser Artikel soll ein klares Verständnis der Vereinbarung vermitteln, einschließlich der Kriterien für die Berechtigung und der Zahlungsdetails.

Wie hoch ist die Inflationsprämie?

Im Tarifvertrag ist eine Inflationsprämie von 3.000 Euro vorgesehen, die an berechtigte Arbeitnehmer in mehreren Stufen ausgezahlt wird. Die erste Zahlung, die für Juni geplant ist, beträgt 1.240 Euro. Nach dieser ersten Zahlung werden monatliche Raten von 220 Euro von Juli 2023 bis Februar 2024 geleistet.

Wann wird der Inflationsausgleich ausgezahlt?

Für reguläre Beschäftigte des öffentlichen Dienstes wird im Juni 2023 eine einmalige steuer- und abgabenfreie Inflationsentschädigungszahlung in Höhe von 1.240 Euro geleistet. Zusätzlich erhalten die Beschäftigten von Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Bonuszahlungen in Höhe von 220 Euro.

Teilzeitbeschäftigte erhalten ebenfalls ihre eigenen Anpassungen an die Inflation. Im Juni 2023 erhalten sie eine einmalige Zahlung von 620 Euro. Von Juli 2023 bis Februar 2024 erhalten Auszubildende, Studierende und Praktikanten monatliche Zahlungen in Höhe von jeweils 110 Euro.

Höhere Gehälter und steuerfreier Inflationsausgleich

Der Tarifvertrag enthält nicht nur die Inflationsprämie, sondern bietet auch höhere Gehälter für Beamte. Darüber hinaus ist die bereitgestellte Inflationskompensation steuer- und abgabenfrei, was den Arbeitnehmern einen spürbaren Vorteil bietet, um den Auswirkungen steigender Preise entgegenzuwirken.

Wer ist 2023 berechtigt, die Inflationsprämie zu bekommen?

Nicht alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes haben Anspruch auf die Inflationsprämie.

Diejenigen, die Teil der Tarifverträge TöV, TV-Wald oder TV-V sind, sind berechtigt. Um sich zu qualifizieren, muss ein Arbeitnehmer im Referenzmonat ein Arbeitsverhältnis gehabt haben und mindestens an einem Tag in diesem Zeitraum anspruchsberechtigt sein.

Arbeitnehmer, die nach dem 1. Juni 2023 ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufgenommen haben, erhalten nicht die volle erste Inflationsprämie. Sie können jedoch mit monatlichen Zusatzzahlungen von 220 Euro rechnen.

Inflationsprämie für Auszubildende, Studenten und Praktikanten

Auszubildende, Studenten und Praktikanten im öffentlichen Dienst erhalten ebenfalls eine Inflationsanpassung.

Im Juni 2023 erhalten sie eine einmalige Zahlung von 620 Euro. Von Juli 2023 bis Februar 2024 erhalten sie monatliche Sonderzahlungen von 110 Euro.

Die Berechtigung für diese Inflationsanpassung erfordert, dass das Ende ihrer jeweiligen Ausbildungen, Praktika oder Studienverhältnisse spätestens am 1. Mai 2023 liegt. Zusätzlich müssen sie mindestens an einem Tag anspruchsberechtigt sein.

Abschlussprüfung im Juli

Wenn im Juli die Prüfungen abgeschlossen wurden und am 1. Mai eine Ausbildung begonnen wurde, besteht ebenfalls Anspruch auf die Inflationsentschädigung. Zusätzlich werden für jeden Monat der fortlaufenden Ausbildung 110 Euro pro Monat gewährt. Des Weiteren besteht Anspruch auf monatliche Sonderzahlungen in Höhe von 220 Euro, wenn nach Abschluss der Ausbildung eine Anstellung im kommunalen Bereich oder bei der Bundesregierung erfolgt. 

Krankheit

Es ist wichtig zu beachten, dass auch im Krankheitsfall Anspruch auf die Inflationsprämie besteht, sofern fortlaufende Lohnzahlungen oder Krankengeldzuschuss gewährt werden.

Elternzeit 

Während der Elternzeit erfolgt jedoch keine weitere Zahlung der Inflationsprämie, mit Ausnahme werdender Mütter. Diese erhalten bis zu 8 (maximal 12) Wochen nach der Geburt eine Inflationsentschädigung. 

Aussetzung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Um Anspruch auf die Inflationsentschädigung zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Mitarbeiter, die während relevanter Zeiträume kein Krankengeld oder andere Lohnersatzleistungen erhalten haben, haben keinen Anspruch auf die Inflationsentschädigung. 

TV-N (Nahverkehr) Mitarbeiter

Beschäftigte im Bereich des gekoppelten Nahverkehrs, die von den kommunalen Arbeitgeberverbänden abgedeckt sind, erhalten gemäß dem TVöD-Vertrag die gleiche Inflationsentschädigung. 

Flughafenmitarbeiter

Ebenso erhalten Mitarbeiter an Flughäfen gemäß dem TVöD-Vertrag die Inflationsentschädigung, unabhängig vom Notfalltarifvertrag für den Flughafendienstsektor. 

Teilzeitbeschäftigte

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Inflationsentschädigung anteilig zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit. Dadurch wird sichergestellt, dass Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligt werden und eine Entschädigung entsprechend ihrer tatsächlichen Arbeitszeit erhalten. 

Teilzeitbeschäftigte im Ruhestand

Selbst teilweise im Ruhestand befindliche Beschäftigte, die am 1. Mai 2023 beschäftigt waren und Anspruch auf Lohn zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 hatten, haben Anspruch auf die Inflationsentschädigungsprämie. Dies zeigt, dass bei der Vereinbarung die Bedürfnisse verschiedener Beschäftigtengruppen berücksichtigt werden.

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