Zum 1. Januar 2023 löste das Bürgergeld Hartz IV ab. Bei der Auszahlung gab es dabei eine Besonderheit: Weil die Leistungen nach dem SGB II monatlich im Voraus gezahlt werden, wurde das erste Bürgergeld für Januar 2023 bereits Ende Dezember 2022 ausgezahlt.
Diese Seite dokumentiert den Übergang von der Hartz-IV-Auszahlung zur Bürgergeld-Auszahlung rund um den Jahreswechsel 2022/2023. Sie erklärt, wann die letzte Hartz-IV-Monatsleistung gezahlt wurde, warum das erste Bürgergeld noch im Kalenderjahr 2022 auf dem Konto erscheinen konnte und was sich beim Zahlungsrhythmus tatsächlich änderte.
Bis 31.12.2022: Arbeitslosengeld II / Sozialgeld („Hartz IV“)
Ab 01.01.2023: Bürgergeld
Zahlungsweise: monatlich im Voraus
Zuständig: Jobcenter
Grundprinzip der Auszahlung: blieb beim Systemwechsel bestehen
Wie wurde Hartz IV ausgezahlt?
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld wurden bereits während der Hartz-IV-Zeit grundsätzlich monatlich im Voraus gezahlt. Rechtsgrundlage war § 42 SGB II.
Die Zahlung für einen bestimmten Monat wurde deshalb üblicherweise bereits gegen Ende des Vormonats veranlasst beziehungsweise auf dem Konto gutgeschrieben.
Das hatte einen einfachen Grund: Die Leistungen dienten der Sicherung des Lebensunterhalts und sollten für den kommenden Monat zur Verfügung stehen.
Wann wurde die letzte Hartz-IV-Leistung gezahlt?
Hartz IV beziehungsweise Arbeitslosengeld II galt bis zum 31. Dezember 2022. Wegen der Vorauszahlung liegt der tatsächliche Übergang bei den Kontobewegungen aber etwas früher, als die Bezeichnungen vermuten lassen.
Die letzte reguläre Hartz-IV-Monatsleistung war die Leistung für Dezember 2022. Sie wurde grundsätzlich bereits gegen Ende November 2022 im Voraus gezahlt.
Die nächste reguläre Monatszahlung, die Ende Dezember 2022 erfolgte, gehörte dagegen bereits zum Januar 2023 – und damit zum neuen Bürgergeld.
Das erste Bürgergeld wurde noch 2022 ausgezahlt
Das Bürgergeld trat rechtlich zum 1. Januar 2023 an die Stelle von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Weil die SGB-II-Leistungen jedoch im Voraus gezahlt wurden, erfolgte die Auszahlung für Januar bereits Ende Dezember 2022.
Vorauszahlung der Leistung für Dezember 2022 – noch Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialgeld nach der Hartz-IV-Rechtslage.
Zum Jahreswechsel wurde bei den Jobcentern die erhöhte Leistung für Januar 2023 ausgezahlt. Sie gehörte bereits zum neuen Bürgergeld.
Das Bürgergeld löste Arbeitslosengeld II und Sozialgeld offiziell als Geldleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab.
Das Jobcenter StädteRegion Aachen dokumentierte beispielsweise, dass die erhöhten Leistungen für Januar 2023 am 30. Dezember 2022 automatisiert ausgezahlt wurden.
Mussten Hartz-IV-Bezieher für die erste Bürgergeld-Zahlung etwas tun?
Nein, nicht allein wegen des Systemwechsels. Wer Ende 2022 bereits Leistungen bezog und einen laufenden Bewilligungszeitraum hatte, musste wegen der Einführung des Bürgergeldes grundsätzlich keinen neuen Antrag stellen.
Die Umstellung und die höheren Regelbedarfe wurden bei laufenden Leistungsfällen automatisiert berücksichtigt.
Ein Weiterbewilligungsantrag blieb allerdings erforderlich, wenn der bestehende Bewilligungszeitraum endete und weiterhin Hilfebedürftigkeit bestand.
Was änderte sich bei der Auszahlung mit dem Bürgergeld?
Beim eigentlichen Zahlungsrhythmus änderte sich überraschend wenig.
Das änderte sich
- Die Geldleistung hieß ab Januar 2023 Bürgergeld.
- Die Regelbedarfe wurden zum Jahreswechsel deutlich erhöht.
- Die Höhe der monatlichen Zahlung konnte sich dadurch verändern.
- Weitere Regelungen des SGB II wurden mit dem Bürgergeld reformiert.
Das blieb gleich
- Die Leistung wurde weiterhin monatlich im Voraus erbracht.
- Die Jobcenter blieben für die Auszahlung zuständig.
- Das SGB II blieb die Rechtsgrundlage.
- Die Zahlung erfolgte weiterhin auf das angegebene Konto.
- Wochenenden, Feiertage und Bankverarbeitung konnten den sichtbaren Buchungstag beeinflussen.
Das Bürgergeld führte also nicht zu einem völlig neuen Auszahlungssystem. Geändert wurden insbesondere Leistungsbezeichnung, Beträge und verschiedene Anspruchsregeln – nicht das grundlegende Prinzip der monatlichen Vorauszahlung.
Warum wurde im Voraus gezahlt?
§ 42 Absatz 1 SGB II sieht vor, dass die Leistungen monatlich im Voraus erbracht werden sollen.
Der Grund liegt in der Funktion der Leistung: Sie soll den Lebensunterhalt während des jeweiligen Monats sichern. Eine Auszahlung erst nach Ablauf des Monats würde diesem Zweck nicht gerecht.
Deshalb wurde beispielsweise die Leistung für Februar nicht erst Ende Februar ausgezahlt, sondern bereits zum Übergang von Januar zu Februar.
Auszahlungstermin und Kontogutschrift sind nicht immer dasselbe
Bei historischen Auszahlungskalendern ist eine wichtige Unterscheidung nötig: Es gab nicht für jeden Monat einen einzigen gesetzlich festgelegten bundesweiten Kalendertag mit der Bedeutung „an diesem Tag muss jede Bank buchen“.
Das SGB II regelte vielmehr das Prinzip der monatlichen Vorauszahlung. Der tatsächlich auf dem Konto sichtbare Buchungstag konnte unter anderem davon abhängen, wann die Zahlung verarbeitet wurde und wie die beteiligten Banken die Überweisung verbuchten.
Auch Wochenenden und Feiertage spielten dabei eine Rolle.
Hartz IV und Bürgergeld: Auszahlung im direkten Vergleich
| Merkmal | Hartz IV bis 2022 | Bürgergeld ab 2023 |
|---|---|---|
| Geldleistung | Arbeitslosengeld II / Sozialgeld | Bürgergeld |
| Rechtsgrundlage | SGB II | SGB II |
| Zuständig | Jobcenter | Jobcenter |
| Zahlungsrhythmus | monatlich im Voraus | monatlich im Voraus |
| Neuer Antrag nur wegen des Wechsels? | – | Nein, bei laufendem Bewilligungszeitraum |
| Erste Monatsleistung | – | Januar 2023, bereits Ende Dezember 2022 ausgezahlt |
Warum war die erste Bürgergeld-Zahlung höher?
Mit Einführung des Bürgergeldes wurden gleichzeitig die Regelbedarfe zum 1. Januar 2023 erhöht.
Für Alleinstehende und Alleinerziehende stieg der monatliche Regelbedarf beispielsweise von 449 Euro im Jahr 2022 auf 502 Euro im Jahr 2023. Auch die übrigen Regelbedarfsstufen erhöhten sich.
Deshalb konnte bereits die Ende Dezember 2022 ausgezahlte Leistung für Januar 2023 höher ausfallen als die vorherige Hartz-IV-Zahlung.
Eine ausführliche Gegenüberstellung findest du im historischen Vergleich zum Hartz-IV- und Bürgergeld-Regelbedarf 2022/2023.
Was passierte, wenn die Zahlung nicht ankam?
Auch in der Hartz-IV- und Bürgergeld-Zeit konnten einzelne Zahlungen verspätet oder zunächst nicht sichtbar sein. Gründe konnten beispielsweise ein noch nicht abschließend bearbeiteter Leistungsfall, Änderungen beim Anspruch, fehlerhafte Kontodaten oder die Bankverarbeitung sein.
Bei einer ausbleibenden Zahlung war es sinnvoll:
- zunächst die Kontoumsätze und gegebenenfalls vorgemerkte Buchungen zu prüfen,
- bei Unklarheiten die Bank nach einer ausstehenden Gutschrift zu fragen,
- anschließend das zuständige Jobcenter zu kontaktieren und
- bei einer akuten finanziellen Notlage ausdrücklich auf die Dringlichkeit hinzuweisen.
Ob darüber hinaus beispielsweise ein Vorschuss in Betracht kam, hing vom jeweiligen Sachverhalt und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Von Hartz IV über Bürgergeld zur heutigen Auszahlung
Der Zahlungsrhythmus zeigt besonders gut, wie fließend der Übergang zwischen den beiden Leistungssystemen war:
- bis Dezember 2022: Hartz IV mit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld,
- ab Januar 2023: Bürgergeld, weiterhin monatlich im Voraus,
- seit Juli 2026: Grundsicherungsgeld nach erneut reformierter SGB-II-Rechtslage.
Die Auszahlung während der anschließenden Bürgergeld-Phase wird auf Buergergeld-Zahlung.de historisch eingeordnet.
Für aktuelle Zahlungstermine ist dagegen ausschließlich die heutige Rechtslage maßgeblich.
Warum der Jahreswechsel 2022/2023 bei alten Zahlungen wichtig ist
Bei älteren Kontoauszügen, Bescheiden, Nachzahlungen, Rückforderungen oder Gerichtsverfahren kann der Jahreswechsel 2022/2023 zu Verwirrung führen.
Insbesondere eine Zahlung, die noch im Dezember 2022 auf dem Konto einging, kann bereits den Leistungsmonat Januar 2023 betreffen. Das Buchungsdatum allein zeigt deshalb nicht automatisch, ob noch Arbeitslosengeld II oder bereits Bürgergeld maßgeblich war.
Für die Einordnung kommt es darauf an, für welchen Monat die Zahlung bestimmt war und welche Rechtslage in diesem Leistungsmonat galt.
