Auf dieser Seite finden Sie den Hauptantrag und weitere Formulare zum Bürgergeld. Die Formulare können als PDF angeschaut und heruntergeladen werden. Für den Anspruch auf Bürgergeld und die Bedarfsermittlung müssen die Anlagen vollständig ausgefüllt und an die zuständige Behörde gesendet werden.
Das Bürgergeld kann nur durch einen Antrag gewährt werden und setzt die Antragstellung beim zuständigen Jobcenter oder der Arbeitsagentur voraus. Sachbearbeiter dieser Behörden bearbeiten die Anträge und begleiten den Prozess unterstützend bis zum Erhalt eines Bürgergeld-Bescheides und bei Bedarf darüber hinaus.
Der Hauptantrag muss online oder per Post eingereicht werden. Das Datum, an dem der Antrag gestellt wurde, bestimmt den Zeitraum, in dem Bürgergeld gezahlt wird. Falls erforderlich, können vom zuständigen Sachbearbeiter zusätzliche Informationen und Unterlagen angefordert werden. Schließlich erhält der Antragsteller eine Entscheidung, in der das Bürgergeld entweder genehmigt oder mit Begründung abgelehnt wird. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb der Frist Widerspruch eingelegt werden.
Hinweis: Anspruch auf Bürgergeld hat man ab dem Tag der Antragstellung. Dazu reicht ein formloses Schreiben an das zuständige Jobcenter oder die Agentur für Arbeit. Die einzelnen Formulare können dann fristgerecht nachgereicht werden.
Beantragung des Bürgergeldes
Die Grundsicherungsleistung Bürgergeld kann sowohl online als auch offline beantragt werden.
Allgemeine Informationen zum Bürgergeld-Antrag
Persönliche Daten der Antragstellerin/des Antragstellers
Mit Antragstellerin/Antragsteller ist die/der Handelnde, in der Regel der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft gemeint.
Die Bedarfsgemeinschaft wird grundsätzlich durch denjenigen vertreten, der die Leistung beantragt (Antragsstellerin/Antragsteller). Für die gesamte Bedarfsgemeinschaft ist nur ein Antrag erforderlich. Gleichwohl können Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft selbst einen Antrag stellen, wenn sie mit einer Vertretung durch die Antragstellerin/den Antragsteller nicht einverstanden sind. Das gilt auch für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die das 15. Lebensjahr vollendet haben (§ 36 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I). Einer gesetzlichen Vertretung bedarf es dazu nicht.
Bei dem Ausfüllen des Antrages als Vertreter sollten Sie die Vertretenen einbeziehen und die wesentlichen sowie die sie betreffenden Angaben mit ihnen abstimmen. Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft können sich auch nur teilweise vertreten lassen und daher z. B. Anlagen EK und VM selbst ausfüllen. Unrichtige oder unvollständige Angaben können dazu führen, dass zu Unrecht erhaltene Leistungen ggf. zurückgezahlt werden müssen. Darüber hinaus kann durch solche Angaben auch ein Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestand erfüllt sein.
Beachten Sie bitte, dass das Jobcenter im Wege des automatisierten Datenabgleichs Auskünfte bei Dritten, z. B. über Beschäftigungszeiten, Kapitalerträge, Leistungen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, Leistungen der Arbeitsförderung, einholt und verwertet.
Haushaltsgemeinschaft
Personen, die mit Ihnen im Haushalt leben, aber nicht Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind, gehören zur Haushaltsgemeinschaft.
Zu einer Haushaltsgemeinschaft gehören z. B.
- Verwandte und Verschwägerte,
- Pflegekinder und Pflegeeltern, die im selben Haushalt leben.
Wohngemeinschaft
Die reine Wohngemeinschaft (z. B. bei Studierenden) ist weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Haushaltsgemeinschaft.
Das heißt, im Antrag auf Bürgergeld müssen Sie keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse etwaiger Mitbewohnerinnen/Mitbewohner machen. Es reicht in diesen Fällen aus, wenn Sie in der Anlage KDU den Mietanteil der weiteren Person/Personen nennen oder die Untermietzahlung in der Anlage EK als Einkommen angeben. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.
Bedarfsgemeinschaft
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht aus der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sowie in der Regel aus
- der nicht dauernd getrennt lebenden Ehefrau,
- dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehemann,
- der nicht dauernd getrennt lebenden eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin,
- dem nicht dauernd getrennt lebenden eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner bzw.
- einer Person, die mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft”) zusammenlebt.
Unter Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist das Zusammenleben von Partnern in einem gemeinsamen Haushalt zu verstehen, wobei nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dies wird vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt werden oder Partner befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Sofern Sie Zweifel haben, ob Sie mit Ihrer Partnerin/Ihrem Partner eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft begründen, füllen Sie bitte die Anlage VE aus.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch die dem Haushalt angehörenden unverheirateten erwerbsfähigen Kinder, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen (z. B. Kindergeld und Unterhaltszahlungen) oder Vermögen sichern können. Umgekehrt gehören die im Haushalt lebenden Eltern oder ein Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches mindestens 15 aber noch keine 25 Jahre alt ist, zur Bedarfsgemeinschaft, wenn das Kind einen Antrag auf Bürgergeld stellt. Die Bedarfsgemeinschaft wird grundsätzlich durch die Person vertreten, die die Leistung beantragt (Antragstellerin oder Antragsteller).
Für die gesamte Bedarfsgemeinschaft ist nur ein Antrag erforderlich. Beim Ausfüllen des Antrags als Vertreterin bzw. Vertreter sollten Sie die Vertretenen einbeziehen und die wesentlichen sowie die sie betreffenden Angaben mit ihnen abstimmen. Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft können sich auch nur teilweise vertreten lassen, das heißt z. B. Anlage EK und Anlage VM selbst ausfüllen und unterschreiben.
Ausfüllhinweise zum Bürgergeld-Antrag
Wer die neue Grundsicherungsleistung beantragt, sollte über seine Rechten und Pflichten Bescheid wissen. Nachfolgend finden Sie dazu Informationen und Ausfüllhinweise zum Bürgergeld-Antrag. Sie helfen Antragstellern, die Formulare und dessen einzelne Punkte besser zu verstehen.