Zum 1. Januar 2023 wurde aus Hartz IV das Bürgergeld. Arbeitslosengeld II (ALG II) und Sozialgeld wurden abgelöst, die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bestand jedoch weiter. Auch beim Antrag bedeutete die Reform deshalb keinen vollständigen Neustart: Das Jobcenter blieb zuständig und viele grundlegende Regeln der Antragstellung bestanden fort.
Diese Seite dokumentiert den Übergang vom Hartz-IV-Antrag zum Bürgergeld-Antrag zum Jahreswechsel 2022/2023. Sie zeigt, was sich für Leistungsberechtigte und Neuantragsteller änderte, was unverändert blieb und warum bestehende Hartz-IV-Bezieher nicht allein wegen der Einführung des Bürgergeldes einen neuen Antrag stellen mussten.
Bis 31.12.2022: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld („Hartz IV“)
Ab 01.01.2023: Bürgergeld
Rechtsgrundlage: weiterhin SGB II
Zuständig: weiterhin Jobcenter
Neuer Antrag für Bestandsbezieher: allein wegen des Systemwechsels nicht erforderlich
Wie funktionierte der Hartz-IV-Antrag bis Ende 2022?
Bis zum 31. Dezember 2022 erhielten erwerbsfähige Leistungsberechtigte in der Grundsicherung für Arbeitsuchende Arbeitslosengeld II (ALG II). Für nicht erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft konnte Sozialgeld gezahlt werden. Umgangssprachlich wurde das System vor allem als Hartz IV bezeichnet.
Leistungen nach dem SGB II mussten beantragt werden. Zuständig waren die Jobcenter. Bei der Prüfung spielten unter anderem die persönliche Situation, die Bedarfsgemeinschaft, Einkommen, Vermögen sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung eine Rolle.
Der Antrag war damit schon in der Hartz-IV-Zeit der Ausgangspunkt für die Prüfung des individuellen Leistungsanspruchs.
1. Januar 2023: Aus Hartz IV wurde Bürgergeld
Mit dem Bürgergeld-Gesetz wurde die Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1. Januar 2023 reformiert. Die bisherigen Geldleistungen Arbeitslosengeld II und Sozialgeld wurden durch das Bürgergeld abgelöst.
Das bedeutete jedoch nicht, dass zum Jahreswechsel ein vollständig neues Sozialleistungssystem geschaffen wurde. Das SGB II blieb die Rechtsgrundlage, die Jobcenter blieben zuständig und zahlreiche grundlegende Strukturen der bisherigen Grundsicherung bestanden fort.
Der Wechsel von Hartz IV zum Bürgergeld war deshalb zugleich eine neue Leistungsbezeichnung und eine inhaltliche Reform des bestehenden SGB-II-Systems.
Mussten Hartz-IV-Empfänger einen neuen Bürgergeld-Antrag stellen?
Nein. Wer über den 31. Dezember 2022 hinaus bereits Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bezog und einen laufenden Bewilligungszeitraum hatte, musste allein wegen der Einführung des Bürgergeldes keinen neuen Antrag stellen.
Ein neuer beziehungsweise weiterer Antrag wurde erst erforderlich, wenn erstmals Leistungen benötigt wurden oder ein laufender Bewilligungszeitraum endete und weiterhin Hilfebedürftigkeit bestand.
Gerade dieser Punkt zeigt, dass das Bürgergeld rechtlich nicht als vollständig losgelöstes Nachfolgesystem neben das SGB II trat. Die bestehende Grundsicherung wurde vielmehr innerhalb des SGB II weiterentwickelt.
Wie stellte man ab Januar 2023 erstmals einen Bürgergeld-Antrag?
Wer zu Beginn des Jahres 2023 noch keine Leistungen des Jobcenters bezog und erstmals hilfebedürftig wurde, stellte nun einen Bürgergeld-Antrag.
Der Antrag war grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden. Er konnte insbesondere:
- online,
- schriftlich,
- persönlich oder
- telefonisch
beim zuständigen Jobcenter gestellt werden.
Fehlende Nachweise konnten grundsätzlich nachgereicht werden. Für die abschließende Entscheidung musste das Jobcenter jedoch alle erforderlichen Angaben und Unterlagen erhalten.
Ab wann galt der Bürgergeld-Antrag?
Auch beim Bürgergeld blieb eine bereits aus der Hartz-IV-Zeit bekannte Regel wichtig: Leistungen wurden grundsätzlich nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht.
Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkte jedoch grundsätzlich auf den ersten Tag des Monats zurück, in dem er gestellt wurde. Diese Regel war und ist in § 37 SGB II geregelt.
Deshalb war es auch nach Einführung des Bürgergeldes sinnvoll, mit einem Antrag nicht bis zum nächsten Monatsanfang zu warten, nur weil noch einzelne Nachweise fehlten.
Was blieb beim Bürgergeld-Antrag gegenüber Hartz IV gleich?
Obwohl die Reform öffentlich als Ablösung von Hartz IV wahrgenommen wurde, blieb beim eigentlichen Antragsverfahren vieles vertraut.
- Das Jobcenter blieb zuständig.
- Das SGB II blieb die zentrale Rechtsgrundlage.
- Leistungen mussten weiterhin beantragt werden.
- Bei der Berechnung spielte die Bedarfsgemeinschaft weiterhin eine wichtige Rolle.
- Einkommen und Vermögen wurden weiterhin bei der Anspruchsprüfung berücksichtigt.
- Auch die Kosten für Unterkunft und Heizung blieben Bestandteil der Bedarfsberechnung.
- Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkte grundsätzlich weiterhin auf den Monatsersten zurück.
Der Wechsel zum Bürgergeld bedeutete daher nicht, dass ehemalige Hartz-IV-Bezieher plötzlich mit einer vollständig neuen Behörde oder einem völlig neuen Antragsprinzip konfrontiert waren.
Was änderte sich für Antragsteller zum 1. Januar 2023?
Trotz vieler Kontinuitäten brachte das Bürgergeld zum Jahresbeginn 2023 wichtige Änderungen. Einige davon waren gerade für Menschen relevant, die neu Leistungen beantragten.
Höhere Regelbedarfe
Der Regelbedarf für Alleinstehende und Alleinerziehende stieg zum 1. Januar 2023 von 449 Euro auf 502 Euro monatlich. Auch die anderen Regelbedarfsstufen wurden erhöht.
Mit dem Bürgergeld wurde zugleich die Fortschreibung der Regelbedarfe verändert, damit aktuelle Preisentwicklungen stärker berücksichtigt werden konnten.
Karenzzeit bei den Unterkunftskosten
Eine wichtige Neuerung war die sogenannte Karenzzeit. Während des ersten Jahres des Leistungsbezugs wurde die Angemessenheit der Unterkunftskosten grundsätzlich noch nicht geprüft; die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft konnten zunächst berücksichtigt werden.
Für Heizkosten galt diese Sonderregel nicht in gleicher Weise. Sie mussten auch während der Karenzzeit angemessen sein.
Neue Regeln für Vermögen
Auch beim Vermögen änderte das Bürgergeld die Voraussetzungen für den Einstieg in den Leistungsbezug.
Während der einjährigen Karenzzeit wurde Vermögen erst berücksichtigt, wenn es als erheblich galt. Zum Start des Bürgergeldes galten dabei 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft sowie 15.000 Euro für jede weitere Person als maßgebliche Grenzen.
Nach Ablauf der Karenzzeit galt grundsätzlich ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro je Person der Bedarfsgemeinschaft.
Wegfall des Vermittlungsvorrangs
Zum 1. Januar 2023 entfiel außerdem der sogenannte Vermittlungsvorrang. In der Hartz-IV-Zeit hatte die möglichst schnelle Vermittlung in Arbeit besonderes Gewicht.
Mit dem Bürgergeld sollten Ausbildung, Weiterbildung und eine nachhaltigere Eingliederung in Beschäftigung stärker berücksichtigt werden.
Hartz-IV-Antrag und Bürgergeld-Antrag im Vergleich
| Merkmal | Hartz IV bis Ende 2022 | Bürgergeld ab 1. Januar 2023 |
|---|---|---|
| Geldleistung | Arbeitslosengeld II / Sozialgeld | Bürgergeld |
| Rechtsgrundlage | SGB II | SGB II |
| Zuständigkeit | Jobcenter | Jobcenter |
| Antrag erforderlich | Ja | Ja bei neuem Leistungsfall |
| Neuer Antrag zum 01.01.2023 bei laufendem Bezug | – | Nein |
| Regelbedarf Alleinstehende | 449 Euro im Jahr 2022 | 502 Euro im Jahr 2023 |
| Unterkunft | Regeln der damaligen Hartz-IV-Rechtslage | Einführung einer einjährigen Karenzzeit für die Angemessenheit der Unterkunft |
| Vermögen | Regeln und Freibeträge der damaligen Hartz-IV-Rechtslage | Karenzzeit mit neuen Grenzen für erhebliches Vermögen |
| Grundprinzip des Antrags | Antrag beim Jobcenter | Antrag weiterhin beim Jobcenter |
Das Bürgergeld wurde 2023 in zwei Schritten eingeführt
Der 1. Januar 2023 war der entscheidende Stichtag für die Ablösung von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Nicht sämtliche Bestandteile der Bürgergeld-Reform traten jedoch gleichzeitig in Kraft.
Einführung des Bürgergeldes, neue Regelbedarfe, Karenzregelungen bei Unterkunft und Vermögen sowie weitere Änderungen des SGB II.
Zweite Reformstufe mit weiteren Änderungen insbesondere bei Weiterbildung, Qualifizierung und dem Eingliederungsprozess. Unter anderem trat der Kooperationsplan an die Stelle der bisherigen Eingliederungsvereinbarung.
Wer einen konkreten historischen Fall aus dem Jahr 2023 beurteilen möchte, sollte deshalb beachten, ob der maßgebliche Zeitpunkt vor oder nach dem 1. Juli 2023 lag.
Warum wurde aus Hartz IV Bürgergeld?
Mit dem Bürgergeld sollte die seit 2005 bestehende Grundsicherung für Arbeitsuchende weiterentwickelt werden. Hartz IV beziehungsweise Arbeitslosengeld II war über viele Jahre hinweg mehrfach verändert worden und zugleich Gegenstand intensiver gesellschaftlicher und politischer Diskussionen.
Die Bürgergeld-Reform setzte deshalb nicht nur bei der Bezeichnung der Leistung an. Sie veränderte unter anderem Regeln zu Vermögen und Unterkunft, erhöhte die Regelbedarfe und sollte Weiterbildung und nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt stärker gewichten.
Trotzdem blieb ein großer Teil der grundlegenden Architektur erhalten: SGB II, Jobcenter, Bedarfsgemeinschaft und bedarfsabhängige Leistungsberechnung bestanden auch nach dem Jahreswechsel 2022/2023 weiter.
Der Übergang lässt sich deshalb besser als umfassende Reform und Weiterentwicklung des bisherigen SGB-II-Systems verstehen als als vollständiger Austausch durch ein völlig unabhängiges neues Leistungssystem.
Von Hartz IV über Bürgergeld zur heutigen Grundsicherung
Der 1. Januar 2023 markierte das Ende der Hartz-IV- beziehungsweise ALG-II-Phase und den Beginn des Bürgergeldes.
- 2005 bis 2022: Hartz IV mit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
- 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2026: Bürgergeld
- seit 1. Juli 2026: Grundsicherungsgeld
Die Bürgergeld-Phase nach der Ablösung von Hartz IV wird auf Buergergeld-Zahlung.de als eigene historische Leistungsphase eingeordnet.
Für Menschen, die heute erstmals Leistungen beantragen, gilt dagegen die seit Juli 2026 reformierte Rechtslage. Die aktuellen Voraussetzungen und Antragswege sind unter Grundsicherungsgeld beantragen zusammengefasst.
Warum der Übergang 2022/2023 bei alten Anträgen wichtig sein kann
Der Übergang von Hartz IV zum Bürgergeld kann auch Jahre später noch relevant sein – beispielsweise bei älteren Bescheiden, Nachzahlungen, Rückforderungen, Widersprüchen oder Gerichtsverfahren aus dem Zeitraum rund um den Jahreswechsel 2022/2023.
Außerdem erklärt der Wechsel einen wichtigen Abschnitt in der Entwicklung der deutschen Grundsicherung für Arbeitsuchende: Das Bürgergeld entstand nicht auf einer leeren Grundlage, sondern entwickelte das seit 2005 bestehende SGB-II-System weiter.
Hartz4Antrag.de dokumentiert diesen Übergang deshalb aus der Perspektive des früheren Hartz-IV-Systems. Entscheidend für historische Fälle ist stets die Rechtslage, die zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich galt.