Bürgergeld Regelsatz und Regelbedarf 2024

Auf dieser Seite geben wir einen Überblick über den Bürgergeld-Regelsatz und die Regelbedarfe. Wir erklären, wie er berechnet wird, welche Bedarfe er umfasst und wie hoch er ist.

Was ist der Regelsatz?

Regelsatz bezieht sich auf den monatlichen Betrag, der einer Einzelperson oder den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts gewährt wird. Dieser Betrag ist bundesweit einheitlich festgelegt und wird regelmäßig angepasst. Der Regelsatz soll die Kosten für Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in beschränktem Umfang auch die Teilnahme am kulturellen Leben abdecken.

Was ist der Regelbedarf?

Regelbedarf umfasst den Regelsatz zuzüglich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Regelbedarf wird individuell berechnet, da die Kosten für Unterkunft und Heizung regional variieren können und von der Größe der Wohnung und dem örtlichen Mietniveau abhängen. Der Regelbedarf ist somit der Gesamtbetrag, der benötigt wird, um das soziokulturelle Existenzminimum einer Person oder einer Bedarfsgemeinschaft zu sichern.

Unterschied zwischen Regelsatz und Regelbedarf

  • Der Regelsatz ist der standardisierte Teil der Sozialleistungen, der für die alltäglichen Ausgaben außer Wohnung und Heizung gedacht ist.
  • Der Regelbedarf schließt zusätzlich zu diesen alltäglichen Ausgaben auch die Kosten für Wohnen und Heizung ein und bildet somit die Gesamtheit dessen, was eine Person zur Sicherung ihres Lebensunterhalts benötigt.

Wie hoch sind die Regelsätze?

Die Höhe der Regelbedarfsstufen leitet sich aus dem Regelsatz ab, welcher jährlich neu berechnet und mit Jahresbeginn am 01. Januar bundesweit angewendet wird.

Einen vollständigen Anspruch auf den Regelbedarf haben Einzelpersonen, Alleinerziehende und Volljährige, deren Partner minderjährig ist. Dieser Bürgergeld-Regelbedarf beträgt seit dem 1. Januar 2024 bundesweit einheitlich 563 €.

Für volljährige Partner beträgt der Regelbedarf jeweils 506 €. Kinder unter 6 Jahren erhalten 357 €, während Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 13 Jahren einen Anspruch von 390 € haben. Für Jugendliche im Alter von 14 bis einschließlich 17 Jahren beträgt der Regelbedarf ab jetzt 471 €. Junge Erwachsene ab 18 Jahren, die noch keine 25 Jahre alt sind und bei ihren Eltern wohnen oder Personen zwischen 15 und unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen sind, erhalten 451 €.

Junge Erwachsene im Alter von 25 Jahren und älter müssen unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern wohnen, einen eigenen Antrag auf Bürgergeld stellen. Personen, die in einem eigenen Haushalt leben und mindestens 15 Jahre alt sind, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

Bürgergeld Regelsatz Vergleich zum Vorjahr

Regelbedarfe Veränderung

 Regelbedarfsstufen 1 2 3 4 5 6
Jahr 100% 90% 80% 14 bis 18 Jahre 6 bis 14 Jahre bis 6 Jahre
EVS 2008 361,81 325,63 289,45 273,62 240,32 211,69
1. Januar 2011 364 328 291 287 251 215
1. Januar 2012 374 337 299 287 251 219
1. Januar 2013 382 345 306 289 255 224
1. Januar 2014 391 353 313 296 261 229
1. Januar 2015 399 360 320 302 267 234
1. Januar 2016 404 364 324 306 270 237
1. Januar 2017 409 368 327 311 291 237
1. Januar 2018 416 374 332 316 296 240
1. Januar 2019 424 382 339 322 302 245
1. Januar 2020 432 389 345 328 308 250
1. Januar 2021 446 401 357 373 309 283
1. Januar 2022 449 404 360 376 311 285
1. Januar 2023 502 451 402 <420 348 318
1. Januar 2024 563 506 451 471 390 357

 

Regelbedarfsstufen

Regelbedarfsstufen im Zusammenhang mit Bürgergeld bestimmen die finanziellen Unterstützungsbeträge für unterschiedliche Personengruppen. Sie reichen von alleinstehenden Erwachsenen über Paare bis zu Kindern unterschiedlichen Alters. Diese Stufen werden durch einen speziellen Preisindex festgelegt, der die Kostenentwicklung für relevante Güter und Dienstleistungen berücksichtigt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die Höhe der Regelbedarfe für das kommende Jahr bekannt, basierend auf einer Fortschreibungsverordnung.

In der Tabelle unten haben wir zusammengefasst, wen die verschiedenen Regelbedarfsstufen abdecken.

Bedarfsstufen Beschreibung
Regelbedarfsstufe 1: Für erwachsene Leistungsberechtigte, die einen eigenen Haushalt führen, unabhängig davon, ob sie alleinstehend, alleinerziehend sind oder mit anderen Erwachsenen der Regelbedarfsstufe 3 sowie Menschen mit Behinderung im Haushalt leben.
Regelbedarfsstufe 2: Für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.
Regelbedarfsstufe 3: Für erwachsene Leistungsberechtigte, die weder einen eigenen Haushalt führen noch in einer Ehe, Lebenspartnerschaft oder eheähnlichen Gemeinschaft leben.
Regelbedarfsstufe 4: Für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre.
Regelbedarfsstufe 5: Für Kinder von 6 bis unter 14 Jahre.
Regelbedarfsstufe 6: Für Kinder bis unter 6 Jahre.

Mehrbedarfe

Mehrbedarf im Kontext des Bürgergelds bezieht sich auf zusätzliche finanzielle Unterstützung, die Bürgergeld-Empfänger aufgrund besonderer Lebensumstände erhalten können. Dieser Extra-Bedarf deckt spezifische Situationen wie Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder andere unabweisbare, laufende Bedürfnisse ab, die über den regulären Bürgergeld-Regelsatz hinausgehen. Folgende aufgeführten Mehrbedarfe werden berücksichtigt:

Schwangerschaft: Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelbedarfs.

Alleinerziehende: Der Mehrbedarf für Alleinerziehende hängt vom Alter und der Anzahl der Kinder ab. Hier sind einige Prozentsätze, basierend auf dem maßgebenden Regelbedarf:

Alter Prozent
1 Kind unter 7 Jahren 36 Prozent
1 Kind über 7 Jahren 12 Prozent
2 Kinder unter 16 Jahren 36 Prozent
2 Kinder über 16 Jahren 24 Prozent
4 Kinder 48 Prozent
ab 5 Kinder 60 Prozent

 

Erwerbsfähige behinderte Menschen: Bei erwerbsfähigen behinderten Menschen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe) erhalten, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

Medizinische Gründe für besondere Ernährung: Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, erhalten einen angemessenen Mehrbedarf.

Unabweisbare, laufende, besondere Bedarfe: Ein Mehrbedarf kann in bestimmten Fällen anerkannt werden, wenn ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht, z. B. Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem Kind.

Warmwasserbereitung: Wenn Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (Durchlauferhitzer) erzeugt wird, kann ein pauschal gestaffelter Mehrbedarf anerkannt werden, bezogen auf die maßgebenden Regelbedarfe.

Voll erwerbsgeminderte Sozialgeldempfänger: Ab Vollendung des 15. Lebensjahres wird für voll erwerbsgeminderte Sozialgeldempfänger mit dem Schwerbehinderten­ausweis und dem Merkzeichen G ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

Unterkunft und Heizung mit Bürgergeld

Die Ausgaben für Unterkunft und Heizung werden in dem Maße erstattet, wie sie als angemessen betrachtet werden, basierend auf den tatsächlichen Kosten. Bei Besitz eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung sind die damit verbundenen Belastungen Teil der Unterkunftskosten, wobei die Tilgungsraten für Kredite nicht berücksichtigt werden.

Junge Erwachsene unter 25 Jahren, die das elterliche Zuhause verlassen möchten, erhalten nur dann Unterstützung für Unterkunft und Heizung, wenn der örtliche Träger dem Auszug zugestimmt hat. Genehmigung zur Unterstützung kann beansprucht werden, wenn aufgrund „schwerwiegender sozialer Gründe“ das Wohnen bei den Eltern nicht möglich ist, ein Umzug zur beruflichen Integration erforderlich ist oder ein anderer bedeutender Grund vorliegt.

Einmalige Leistungen zusätzlich zu dem Regelsatz

Einmalige Leistungen für Bürgergeld-Empfänger umfassen zusätzliche finanzielle Unterstützung in Form von Darlehen oder Geld- und Sachleistungen. Diese Hilfen decken die Erstausstattung der Wohnung inklusive Haushaltsgeräten, Bekleidung (auch bei Schwangerschaften und Geburten) sowie Geräte ab. Des Weiteren können Mittel für den Kauf und die Reparatur von orthopädischen Schuhen, therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Einrichtungen gewährt werden.

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