Bürgergeld Anspruch

Bürgergeld ist die neue Grundsicherungsleistung und die größte Sozialleistungsreform in Deutschland. Das Bürgergeld ersetzt ab dem 01.01.2023 das Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV.

Das Bürgergeld können alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten. Personen, die nicht erwerbsfähig sind, können Sozialgeld erhalten. Bürgergeld und Sozialgeld sind Leistungen, die eine Grundsicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten sollen.

Am 1. Januar 2023 wurde das Bürgergeld eingeführt und der Regelsatz für die Grundsicherungsleistung angehoben. Für alleinstehende Bürgergeld-Empfänger erhöht sich der monatliche Regelbedarf im Vergleich zum Hartz-IV-Regelsatz um 53 Euro von 449 € auf aktuell 502 €. Für volljährige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft erhöhen sich die Leistungen von 404 € auf 451 €. Nichterwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern wohnen, erhalten ab Januar 402 € statt 360 €. Auch die Regelsätze für Kinder aus Bürgergeld-Haushälten wurde angehoben. Kleinkinder von 0 bis 6 Jahre erhalten künftig 318 € statt 285 €, Kinder von 6 bis 13 Jahre 348 € statt 311 € und Jugendliche von 14 bis 18 Jahre jetzt 420 € statt zuvor 376 €.

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Hier finden Sie alle Anträge und Formulare als PDF sowie Informationen und Hinweise zum Bürgergeld.

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Mit dem Bürgergeld Rechner kann die voraussichtliche Höhe der Bezüge online berechnet werden.

Auszahlungstermine

Bürgergeld Auszahlung Termine

Hier erfahren Sie, wann das Bürgergeld monatlich ausgezahlt wird und das Geld zur Verfügung steht.

Häufig gestellte Fragen zum Bürgergeld

Beim Arbeitslosengeld I handelt es sich um eine Versicherungsleistung. Das ALG I wird dann gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis endet. Die Grundvoraussetzung für die Zahlung ist, dass der Beschäftigte für eine bestimmte Zeit in diese Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.

Das Bürgergeld bekommen die Menschen, die entweder kein oder ein zu geringes Einkommen haben. Wird das Existenzminimum nicht erreicht, besteht Anspruch auf Bürgergeld.

Bürgergeld muss im zuständigen Jobcenter beantragt werden. Rückwirkende Leistungen werden nicht geleistet, daher sollte der Bürgergeld Antrag so schnell wie möglich eingereicht werden. Dazu ist auch ein formloser Antrag möglich. So können Sie in Ruhe die benötigten Formulare ausfüllen.

Jeder Antragsteller hat das Recht, eine Person seines Vertrauens zum Gespräch mit der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters auf dem Amt mitzunehmen.
Der Betrag setzt sich aus der Regelleistung sowie den Mietkosten zusammen. Der Betrag hängt von der Größe der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft und ihrem Wohnort ab. Neben der unten stehenden Bedarfstabelle können Sie mit unserem Bürgergeld Rechner Ihren Bedarf selbst errechnen.

Beachten Sie: Ihre Angaben werden nicht gespeichert und die Ergebnisse sind rechtlich nicht bindend.

Bedarf


2023


Regelbedarf für Alleinstehende/ Alleinerziehende502 €
Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft451 €
Erwachsene im Haushalt Anderer402 €
Kinder 0 bis 6 Jahre318 €
RL für Kinder von 6 bis unter 14 Jahre348 €
Kinder 14 bis unter 18 Jahre420 €

Mehr Infos zu den Regel- und Mehrbedarfen.

Der Antragsteller, sein im Haushalt lebender Partner und die Kinder (unter 25 Jahre) gehören zu einer Bedarfsgemeinschaft.
Für anspruchsberechtigte Bürgergeld Empfänger beginnt der Anspruch ab dem Tag der Antragstellung. Nach der Bewilligung des Arbeitslosengeldes werden die Bezüge rückwirkend vom Tag der Anstragstellung ausgezahlt. Danach erfolgt die Überweisung immer im Voraus, also zu Beginn jedes Monats. Wird der Antrag beispielsweise im Januar gestellt und man erhält den Bewilligungsbescheid vom Amt erst Mitte Februar, so wird für März die Summe für alle drei Monate ausgezahlt.

Unser Tip: Stellen Sie den Antrag so schnell wie möglich. Das geht auch formlos durch einen Termin bei Ihrem jeweiligen Amt. Sie können den Antrag auf Arbeitslosengeld aber schon bei uns downloaden und ausfüllen. Oft treten Fragen bei den Formularen und Anträgen auf, wobei Ihnen die jeweiligen Mitarbeiter der Ämter helfen können.

Bürgergeld wird zum Monatsende von den Kostenträgern an die Kreditinstitute überwiesen. Spätestens am Ersten eines neuen Monats muss es laut § 41 SGB II und § 42 SGB II den Bedarfsgemeinschaften zur Verfügung stehen. Wann genau das Arbeitslosengeld II anspruchsberechtigten Bürgergeld Empfängern zur Verfügung steht, ist je nach Kalendermonat unterschiedlich. Eine Übersicht aller Auszahlungstermine finden Sie im Bürgergeld Zahlungskalender.
Ist der Antragsteller oder Bezieher von Bürgergeld mit seinem Bescheid über die Sozialleistungen nicht einverstanden, kann er Widerspruch einlegen. Alle wichtigen Informationen zum Bürgergeld Widerspruch sowie Mustervorlagen als Download finden Sie hier.
Die Bürgergeld Auszahlung erfolgt so lange, wie der Bezieher bedürftig ist. Auch Menschen, die einer Beschäftigung nachgehen, haben dann Anspruch auf Hartz 4, wenn der Bedarf durch das Einkommen allein nicht gedeckt wird. Sie gelten dann als sogenannte Aufstocker. Mehr Infos unter Hartz IV Ratgeber.
Teilen Sie dem Amt unbedingt sofort alle Änderungen ihrer persönlichen Situation (u. a. Einkommen, Vermögen, Familienstand) mit. Eventuell ist es notwendig den Bedarf neu zu berechnen.

Wichtig: Wer Änderungen verschweigt, muss mit Rückzahlungen und einem Strafverfahren rechnen. Das macht die Situation für Bürgergeld Empfänger nicht besser. Wer Rechte für Sozialleistungen in Anspruch nimmt hat auch Pflichten.

Bürgergeld Empfänger dürfen zusätzlich zu ihrem Regelsatz eine Nebenbeschäftigung mit einem geringfügigen Einkommen haben. Auch das Ausüben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist erlaubt. Wenn das daraus resultierende Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, fängt das Bürgergeld den Rest auf. Berücksichtigt werden dabei noch anzurechnende Freibeträge.
Monatlich beträgt die Höhe des Freibetrages 100,- Euro. Dieser wird entsprechend dem Bürgergeld Rechner nicht angerechnet. Liegt das Einkommen darüber, so sind 20 Prozent des Verdienstes anrechnungsfrei, wenn dieser 800,- Euro nicht übersteigt. Liegt das Einkommen zwischen 800,- und 1.500,- Euro, dann sind zehn Prozent des Bruttoverdienstes frei.
Auch bei einer schlecht bezahlten Arbeit kann Bürgergeld beantragt werden. Wie hoch die Sozialleistungen sind, wird dann individuell berechnet. Berücksichtigt wird dabei auch die Miete für die Wohnung. In jedem Fall sollte der Betroffene einen Bürgergeld Antrag stellen.
Es ist möglich, sich mit Bürgergeld selbstständig zu machen. Hierbei wird ein Einstiegsgeld von maximal 50 Prozent des Regelsatz gewährt. Die Existenzgründung kann auf diese Weise bis zu 24 Monate gefördert werden. Dies geschieht nicht ohne vorherige Rücksprache mit dem Jobcenter. Die Maßnahme wird in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten.
Auch Freiberufler und Selbstständige können einen Bürgergeld Antrag stellen. Das ist dann möglich, wenn der erzielte Gewinn zum Bestreiten der Lebenshaltungskosten nicht ausreicht. Der Gewinn aus dieser Tätigkeit wird dann mit den Sozialleistungen verrechnet.
Erscheint der Bezieher von Bürgergeld unentschuldigt nicht zu einem vereinbarten Termin, dann muss er mit Kürzungen seiner Sozialleistungen um zehn Prozent rechnen. Auch der Wegfall von Zuschlägen ist möglich. Die Kürzung ist auf drei Monate befristet.
Bewerbungskosten werden mit fünf Euro pro schriftlicher Bewerbung erstattet. Der Höchstsatz liegt bei jährlich 300,- Euro.
Bürgergeld wird grundsätzlich für sechs oder zwölf Monate bewilligt. Kurz vor Ende des Zeitraums muss ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden. Wer die 58er-Regelung für sich beansprucht, unterliegt einer anderen Regelung, denn hier werden die Leistungen für einen längeren Zeitraum gezahlt.
Die Mitarbeiter des Amtes dürften die Wohnung des Beziehers aufsuchen. Sie müssen sich jedoch ausweisen.
Grundsätzlich müssen Bürgergeld Empfänger keinen Job annehmen, den sie nicht ausführen können. Wird dieser ohne entsprechenden Grund abgelehnt, muss mit Kürzungen der Sozialleistungen gerechnet werden.
Die Berechnungen der Mietkosten richtet sich nach dem Wohnort des Antragstellers. Jede Stadt oder Gemeinde hat ihren eigenen Mietspiegel. Zur diesen Kosten kommen noch die Betriebskosten, die Wasserkosten und die Heizkosten hinzu.
Beispiel für Berlin: Die Nettokaltmiete (Baujahr 1948–1960) für eine Person darf 277 Euro betragen. Hinzu kommen Betriebskosten, Heizkosten und kaltes Wasser.
Da die Leistungen direkt auf das Konto des Beziehers überwiesen werden, weiß der Vermieter nicht, dass das Geld von der ARGE übernommen wird, sofern der Mieter dieses nicht beim Einzug angegeben hat. Allerdings kann es vorkommen, dass der Betrag direkt vom Amt überwiesen wird, wenn es in der Vergangenheit zu Problemen mit den Mietzahlungen gekommen ist. Es gibt jedoch auch Fälle, da wünschen die Vermieter, dass der Mietzins direkt vom Amt überwiesen wird und lassen sich dieses auch bestätigen.
Lebt der Antragsteller in einer Wohngemeinschaft, so müssen die anderen Mitbewohner nicht für den Unterhalt des Bürgergeld Empfängers aufkommen.
Guthaben müssen an das Amt weitergeleitet werden. Manchmal zieht die ARGE das Guthaben aber auch von den Leistungen ab. Wer nachzahlen muss, sollte dies sofort dem Amt mitteilen. Um eine Abschaltung der Energieversorgung bei einem Zahlungsrückstand zu verhindern, kann beim Amt ein zinsloses Darlehen beantragt werden. In den meisten Fällen wird diesem zugestimmt. Die Rückzahlung erfolgt in kleinen monatlichen Raten.
Wenn der Mietzins gestiegen ist, sich Nachwuchs einstellt oder ein Partner in die Wohnung mit einzieht, kann ein Umzug notwendig sein. Auch eine Arbeitsaufnahme in einem anderen Ort kann einen Umzug rechtfertigen.
Ja! Anspruchsberechtigte Bürgergeld Empfänger erfüllen die Voraussetzungen des Gesetzgebers zur Befreiung des Rundfunkbeitrages. Der Antrag zur GEZ Befreiung kann zusammen mit dem Bürgergeld Bescheid per Post gestellt werden. Weiteren Informationen zur GEZ Befreiung als Bürgergeld Empfänger und den notwendigen Antrag finden sie hier.
Für Bürgergeld Empfänger, Sozialgeldberechtigte sowie für Personen welche einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, gibt es keinen gesetzlichen unmittelbaren Anspruch auf ein Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Etwaige Ansprüche können in der Regel nur bei vertraglich vereinbarten Arbeits- & Beschäftigungsverhältnissen und durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz geltend gemacht werden.

Erhält ein Bürgergeld-Empfänger eine einmalige Zahlung in Form von Weihnachtsgeld, wird diese unter Berücksichtigung der geltenden Freibeträge auf die Grundsicherung angerechnet.

Mehr Infos zum Weihnachtsgeld für Hartz 4 Empfänger