Vom Hartz-IV-Regelsatz zum Bürgergeld: Was sich 2023 änderte

Zum 1. Januar 2023 wurde aus Hartz IV das Bürgergeld – und gleichzeitig stiegen die Regelbedarfe deutlich. Für Alleinstehende erhöhte sich der monatliche Betrag beispielsweise von 449 Euro im Jahr 2022 auf 502 Euro im Jahr 2023. Auch die fünf weiteren Regelbedarfsstufen wurden angehoben.

Diese Seite dokumentiert den Übergang vom Hartz-IV-Regelsatz zum Bürgergeld-Regelbedarf. Sie zeigt die letzten Hartz-IV-Beträge von 2022, die ersten Bürgergeld-Beträge von 2023 und erklärt, was sich bei der Berechnung änderte – und was trotz der Reform bestehen blieb.

Historische Einordnung: Im Mittelpunkt steht der Wechsel von Hartz IV beziehungsweise Arbeitslosengeld II zum Bürgergeld zum 1. Januar 2023. Die hier genannten Beträge aus 2022 und 2023 dienen der historischen Einordnung und sind keine aktuellen Leistungswerte.

Letztes Hartz-IV-Jahr: 2022

Regelbedarf Alleinstehende 2022: 449 Euro

Start Bürgergeld: 1. Januar 2023

Regelbedarf Alleinstehende 2023: 502 Euro

Rechtsgrundlage: weiterhin SGB II

Wie hoch war der letzte Hartz-IV-Regelsatz 2022?

Im Jahr 2022 galten letztmals die Regelbedarfe unter der Bezeichnung Arbeitslosengeld II beziehungsweise Hartz IV. Die Höhe richtete sich nach der jeweiligen Regelbedarfsstufe und damit insbesondere nach Alter und persönlicher Lebenssituation.

RegelbedarfsstufeHartz IV 2022
Stufe 1 – Alleinstehende und Alleinerziehende449 Euro
Stufe 2 – volljährige Partner, je Person404 Euro
Stufe 3 – sonstige volljährige Leistungsberechtigte in bestimmten Konstellationen360 Euro
Stufe 4 – Jugendliche von 14 bis 17 Jahren376 Euro
Stufe 5 – Kinder von 6 bis 13 Jahren311 Euro
Stufe 6 – Kinder von 0 bis 5 Jahren285 Euro

Der häufig verwendete Begriff „Hartz-IV-Regelsatz“ meinte meist diesen monatlichen Regelbedarf. Die tatsächliche Leistung eines Haushalts konnte jedoch deutlich höher oder niedriger ausfallen, weil beispielsweise Unterkunftskosten, Mehrbedarfe und anrechenbares Einkommen zusätzlich berücksichtigt wurden.

1. Januar 2023: Aus Hartz IV wurde Bürgergeld

Mit dem Bürgergeld-Gesetz wurden Arbeitslosengeld II und Sozialgeld zum 1. Januar 2023 durch das Bürgergeld abgelöst. Gleichzeitig wurden die Regelbedarfe für alle sechs Stufen erhöht.

Der Wechsel bedeutete allerdings nicht, dass das bisherige Berechnungssystem vollständig abgeschafft wurde. Das SGB II blieb die Rechtsgrundlage, die Jobcenter blieben zuständig und auch die grundlegende Systematik aus Regelbedarf, Unterkunftskosten, Mehrbedarfen sowie der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bestand fort.

Beim Regelbedarf war der Übergang dennoch besonders deutlich sichtbar: Die Beträge stiegen 2023 wesentlich stärker als in vielen der vorausgehenden Jahre.

Wie hoch war der erste Bürgergeld-Regelsatz 2023?

Zum 1. Januar 2023 galten folgende monatliche Regelbedarfe:

RegelbedarfsstufeBürgergeld 2023
Stufe 1 – Alleinstehende und Alleinerziehende502 Euro
Stufe 2 – volljährige Partner, je Person451 Euro
Stufe 3 – sonstige volljährige Leistungsberechtigte in bestimmten Konstellationen402 Euro
Stufe 4 – Jugendliche von 14 bis 17 Jahren420 Euro
Stufe 5 – Kinder von 6 bis 13 Jahren348 Euro
Stufe 6 – Kinder von 0 bis 5 Jahren318 Euro

Hartz IV 2022 und Bürgergeld 2023 im direkten Vergleich

Wie groß der Sprung beim Übergang zum Bürgergeld war, zeigt der direkte Vergleich der letzten Hartz-IV-Werte mit den ersten Bürgergeld-Werten.

RegelbedarfsstufeHartz IV 2022Bürgergeld 2023Erhöhung
Stufe 1449 Euro502 Euro+53 Euro
Stufe 2404 Euro451 Euro+47 Euro
Stufe 3360 Euro402 Euro+42 Euro
Stufe 4376 Euro420 Euro+44 Euro
Stufe 5311 Euro348 Euro+37 Euro
Stufe 6285 Euro318 Euro+33 Euro
Der größte absolute Sprung: Für Alleinstehende und Alleinerziehende stieg der Regelbedarf von 449 auf 502 Euro – also um 53 Euro beziehungsweise rund 11,8 Prozent.

Warum stieg der Regelbedarf 2023 so stark?

Die Erhöhung zum Bürgergeld war nicht lediglich eine gewöhnliche jährliche Anpassung. Mit dem Bürgergeld-Gesetz wurde auch das Verfahren zur Fortschreibung der Regelbedarfe verändert.

Hintergrund waren insbesondere die starken Preissteigerungen. Die bis dahin verwendete Fortschreibung reagierte auf aktuelle Preisentwicklungen teilweise mit zeitlicher Verzögerung.

Mit der Reform wurde deshalb eine ergänzende Fortschreibung eingeführt. Dadurch sollte die zu erwartende Entwicklung der für den Regelbedarf relevanten Preise zeitnäher berücksichtigt werden.

Das trug dazu bei, dass die Regelbedarfe zum 1. Januar 2023 gegenüber dem Vorjahr deutlich stärker stiegen als bei vielen früheren jährlichen Anpassungen.

Was änderte sich beim Regelbedarf – und was blieb gleich?

Der Übergang zum Bürgergeld brachte höhere Beträge und ein verändertes Fortschreibungsverfahren. Die grundlegende Struktur des Regelbedarfs wurde jedoch nicht neu erfunden.

Das änderte sich

  • alle sechs Regelbedarfsstufen wurden zum 1. Januar 2023 deutlich erhöht,
  • die Fortschreibung der Regelbedarfe wurde ergänzt,
  • aktuelle Preisentwicklungen sollten dadurch schneller berücksichtigt werden,
  • die Geldleistung hieß nun Bürgergeld statt Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialgeld.

Das blieb grundsätzlich bestehen

  • die Einteilung in sechs Regelbedarfsstufen,
  • der Regelbedarf als monatlicher Grundbedarf für den Lebensunterhalt,
  • Unterkunft und Heizung als gesonderter Bedarfsbestandteil,
  • zusätzliche Mehrbedarfe bei bestimmten Voraussetzungen,
  • die Prüfung von Einkommen und Vermögen sowie
  • das SGB II als Rechtsgrundlage der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Was ist der Unterschied zwischen Regelsatz und Regelbedarf?

Die Begriffe Regelsatz und Regelbedarf werden im Alltag häufig gleichbedeutend verwendet. Rechtlich ist vor allem der Begriff Regelbedarf maßgeblich.

Vereinfacht lässt sich unterscheiden:

  • Regelsatz: umgangssprachliche Bezeichnung für den monatlichen Euro-Betrag einer Regelbedarfsstufe.
  • Regelbedarf: gesetzlich anerkannter Bedarf zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts.
  • Gesamtbedarf: Regelbedarf plus gegebenenfalls Mehrbedarfe, anerkannte Kosten für Unterkunft und Heizung und weitere berücksichtigungsfähige Bedarfe.
  • Leistungsanspruch: ergibt sich erst nach der weiteren Prüfung, insbesondere unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen.
Wichtig: Der Regelbedarf war weder bei Hartz IV noch beim Bürgergeld automatisch identisch mit dem Betrag, der tatsächlich ausgezahlt wurde. Die individuelle Leistung hing von der gesamten Bedarfs- und Einkommensberechnung ab.

Wofür war der Regelbedarf gedacht?

Der Regelbedarf sollte die laufenden, regelmäßig anfallenden Kosten des täglichen Lebens abdecken. Dazu gehörten insbesondere Ausgaben für:

  • Ernährung und Getränke,
  • Kleidung und Schuhe,
  • Haushaltsstrom ohne Heizstrom,
  • Körperpflege,
  • Hausrat und laufende Haushaltsausgaben,
  • Kommunikation und
  • persönliche sowie soziale Bedürfnisse.

Die einzelnen Ausgabenpositionen wurden dabei nicht jeden Monat separat vom Jobcenter erstattet. Leistungsberechtigte erhielten den pauschalierten Regelbedarf und konnten grundsätzlich selbst entscheiden, wie sie ihn innerhalb ihres Haushalts verwendeten.

Regelbedarfsstufen: Warum gab es unterschiedliche Beträge?

Die Höhe des Regelbedarfs richtete sich nicht allein danach, ob jemand arbeitslos war. Entscheidend war die Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe.

StufeTypische Zuordnung im SGB II
1Alleinstehende und Alleinerziehende
2volljährige Partner einer Bedarfsgemeinschaft, je Person
3sonstige volljährige Leistungsberechtigte in bestimmten gesetzlich geregelten Konstellationen
4Jugendliche von 14 bis 17 Jahren
5Kinder von 6 bis 13 Jahren
6Kinder von 0 bis 5 Jahren

Entwicklung der Hartz-IV-Regelbedarfe von 2011 bis 2022

Die Regelbedarfe wurden bereits während der Hartz-IV-Zeit regelmäßig angepasst. Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung seit Einführung der sechs Regelbedarfsstufen im Jahr 2011 bis zum letzten Hartz-IV-Jahr 2022. Die letzte Zeile zeigt den anschließenden Übergang zum Bürgergeld im Jahr 2023.

JahrStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6
2011364 €328 €291 €287 €251 €215 €
2012374 €337 €299 €287 €251 €219 €
2013382 €345 €306 €289 €255 €224 €
2014391 €353 €313 €296 €261 €229 €
2015399 €360 €320 €302 €267 €234 €
2016404 €364 €324 €306 €270 €237 €
2017409 €368 €327 €311 €291 €237 €
2018416 €374 €332 €316 €296 €240 €
2019424 €382 €339 €322 €302 €245 €
2020432 €389 €345 €328 €308 €250 €
2021446 €401 €357 €373 €309 €283 €
2022449 €404 €360 €376 €311 €285 €
2023 Bürgergeld502 €451 €402 €420 €348 €318 €

Die Tabelle macht deutlich, dass die Regelbedarfe bereits unter Hartz IV regelmäßig stiegen. Der Sprung zum Bürgergeld im Jahr 2023 fiel jedoch außergewöhnlich deutlich aus.

Mehrbedarf: Der Regelsatz war nicht immer die ganze Leistung

Neben dem Regelbedarf konnten sowohl bei Hartz IV als auch beim Bürgergeld zusätzliche Mehrbedarfe anerkannt werden, wenn besondere gesetzliche Voraussetzungen vorlagen.

Typische Beispiele waren beziehungsweise sind Mehrbedarfe bei:

  • Schwangerschaft,
  • Alleinerziehung,
  • bestimmten Behinderungen,
  • medizinisch notwendiger kostenaufwändiger Ernährung oder
  • dezentraler Warmwasserbereitung.

Ein Mehrbedarf wurde zusätzlich zum maßgeblichen Regelbedarf berücksichtigt. Die konkrete Höhe richtete sich nach dem jeweiligen gesetzlichen Tatbestand.

Unterkunft und Heizung kamen zusätzlich hinzu

Auch die Kosten für Unterkunft und Heizung waren nicht Bestandteil des Hartz-IV-Regelsatzes. Sie wurden als eigener Bedarf berücksichtigt, soweit die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren.

Deshalb war die verbreitete Vorstellung „Hartz IV betrug 449 Euro“ bereits 2022 verkürzt. Die 449 Euro bezeichneten lediglich den Regelbedarf eines alleinstehenden beziehungsweise alleinerziehenden Erwachsenen. Anerkannte Wohnkosten und gegebenenfalls weitere Bedarfe konnten zusätzlich hinzukommen.

Vom Hartz-IV-Regelsatz zum Bürgergeld

Der Wechsel zum Bürgergeld am 1. Januar 2023 war beim Regelbedarf unmittelbar sichtbar:

Bis 31. Dezember 2022: Hartz IV

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld mit zuletzt 449 Euro Regelbedarf für Alleinstehende.

Ab 1. Januar 2023: Bürgergeld

Neue Leistungsbezeichnung und Erhöhung des Regelbedarfs für Alleinstehende auf 502 Euro.

Die weitere Entwicklung der Regelbedarfe während der Bürgergeld-Zeit wird im Überblick zu Bürgergeld-Regelsatz und Regelbedarf eingeordnet.

Für die heute geltenden Beträge und Regeln ist dagegen die aktuelle Rechtslage maßgeblich. Einen aktuellen Überblick bietet die Seite zum Regelsatz beim Grundsicherungsgeld.

Warum diese historische Einordnung wichtig ist

Bei älteren Bescheiden, Nachzahlungen, Rückforderungen oder Gerichtsverfahren kommt es darauf an, welcher Regelbedarf im jeweiligen Zeitraum tatsächlich galt. Ein Betrag aus dem Bürgergeld kann deshalb nicht ohne Weiteres auf einen Hartz-IV-Zeitraum übertragen werden – und umgekehrt.

Der Jahreswechsel 2022/2023 bildet dabei eine klare Grenze: Bis Ende Dezember 2022 galten die letzten Hartz-IV-Regelbedarfe. Ab Januar 2023 galten die erhöhten Bürgergeld-Beträge.

Hartz4Antrag.de dokumentiert diesen Übergang aus der Perspektive des früheren Hartz-IV-Systems und macht nachvollziehbar, wie sich die Grundsicherung für Arbeitsuchende anschließend weiterentwickelte.

Quellen und Rechtsgrundlagen