Grundsicherung Regelsatz und Regelbedarf 2026

Auf dieser Seite findest du einen Überblick über den Regelsatz (Regelbedarfe) in der Grundsicherung (SGB II). Wir erklären den Unterschied zwischen Regelsatz, Regelbedarf und Gesamtbedarf, zeigen die Regelbedarfsstufen 2026 und geben eine verständliche Einordnung zu Mehrbedarfen, Unterkunft und Heizung sowie einmaligen Leistungen.

Hinweis: Im Alltag wird die Leistung weiterhin oft “Bürgergeld” genannt – hier nutzen wir den neutralen Begriff Grundsicherung (SGB II). Die Regelbedarfe gelten 2026 unverändert (Nullrunde).

Kurzüberblick: Die folgende Infografik zeigt den Regelbedarf 2026 in der Grundsicherung nach SGB II (Regelbedarfsstufen 1 bis 6) – also die monatlichen Beträge für den Lebensunterhalt nach Lebenssituation und Alter.

Regelbedarf 2026 (SGB II) - Infografik mit Regelbedarfsstufen für Erwachsene und Kinder im Überblick

Einordnung: In der Grafik ist ausschließlich der Regelbedarf enthalten. Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU – also Miete und Heizkosten) werden separat berücksichtigt. Zusätzlich können je nach Fall Mehrbedarfe (z.B. Schwangerschaft, Alleinerziehung, kostenaufwendige Ernährung, Behinderung) und in bestimmten Situationen Einmalbedarfe/Sonderbedarfe hinzukommen.

Regelbedarf 2026 – Beträge nach Regelbedarfsstufen

  • Stufe 1: Alleinstehend/alleinerziehend – 563 Euro
  • Stufe 2: Partner (je Person) – 506 Euro
  • Stufe 3: Erwachsene im Haushalt anderer451 Euro
  • Stufe 4: 14-17 Jahre – 471 Euro
  • Stufe 5: 6-13 Jahre – 390 Euro
  • Stufe 6: 0-5 Jahre – 357 Euro

Was ist der Regelsatz?

Mit “Regelsatz” ist meist der monatliche Geldbetrag gemeint, der für den normalen Lebensunterhalt vorgesehen ist (z.B. Ernährung, Kleidung, Strom im Haushalt, Körperpflege, Hausrat, Kommunikation und ein Anteil für gesellschaftliche Teilhabe).
Der Regelsatz ist bundesweit einheitlich und richtet sich nach der Regelbedarfsstufe (z.B. alleinstehend, Partner, Kind je Altersgruppe).


Was ist der Regelbedarf?

Der Regelbedarf bezeichnet den Bedarf für den Lebensunterhalt nach den Regelbedarfsstufen – also genau den Teil, der über den Regelsatz abgedeckt wird.

Wichtig: Kosten für Unterkunft und Heizung gehören nicht zum Regelbedarf, sondern kommen als eigener Baustein dazu.


Unterschied zwischen Regelsatz, Regelbedarf und Gesamtbedarf

  • Regelsatz = der monatliche Euro-Betrag, der ausgezahlt wird (je nach Regelbedarfsstufe).
  • Regelbedarf = der Bedarf für den Lebensunterhalt, der durch den Regelsatz gedeckt wird.
  • Gesamtbedarf = Regelbedarf (Regelsatz) + Mehrbedarfe + Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) anrechenbares Einkommen/Vermögen (vereinfacht gesagt).

Wie hoch sind die Regelbedarfe 2026?

Die Regelbedarfe sind 2026 unverändert und entsprechen den Werten aus 2025 und 2024.

Regelbedarfe 2026 (monatlich):

BedarfBetrag 2026
Alleinstehende und Alleinerziehende (Regelbedarfsstufe 1)563 Euro
Volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft (je Person, Regelbedarfsstufe 2)506 Euro
Volljährige ohne eigenen Haushalt (z.B. 18 bis 24 im Haushalt anderer, Regelbedarfsstufe 3)451 Euro
Jugendliche 14 bis 17 Jahre (Regelbedarfsstufe 4)471 Euro
Kinder 6 bis 13 Jahre (Regelbedarfsstufe 5)390 Euro
Kinder 0 bis 5 Jahre (Regelbedarfsstufe 6)357 Euro

Tipp: Wenn du schnell überschlagen willst, nutze den Rechner: /buergergeld-rechner/


Regelbedarfe Veränderung (2008 bis 2026)

Hier siehst du die Entwicklung der Regelbedarfsstufen im Überblick. (Hinweis: 2025 und 2026 sind unverändert.)

JahrStufe 1Stufe 2Stufe 314 bis 176 bis 130 bis 5
EVS 2008361,81325,63289,45273,62240,32211,69
1. Januar 2011364328291287251215
1. Januar 2012374337299287251219
1. Januar 2013382345306289255224
1. Januar 2014391353313296261229
1. Januar 2015399360320302267234
1. Januar 2016404364324306270237
1. Januar 2017409368327311291237
1. Januar 2018416374332316296240
1. Januar 2019424382339322302245
1. Januar 2020432389345328308250
1. Januar 2021446401357373309283
1. Januar 2022449404360376311285
1. Januar 2023502451402420348318
1. Januar 2024563506451471390357
1. Januar 2025563506451471390357
1. Januar 2026563506451471390357

Regelbedarfsstufen

Die Regelbedarfsstufen bestimmen, welcher monatliche Betrag gilt. Kurz erklärt:

RegelbedarfsstufeFür wen gilt sie?
Stufe 1Erwachsene mit eigenem Haushalt (auch alleinstehend oder alleinerziehend)
Stufe 2Zwei erwachsene Partner, die zusammen wirtschaften (je Person)
Stufe 3Erwachsene ohne eigenen Haushalt (z.B. 18 bis 24 im Haushalt anderer)
Stufe 4Jugendliche 14 bis 17 Jahre
Stufe 5Kinder 6 bis 13 Jahre
Stufe 6Kinder 0 bis 5 Jahre

Mehrbedarfe

Mehrbedarfe sind zusätzliche Beträge, wenn besondere Lebensumstände vorliegen. Häufige Beispiele:

Schwangerschaft

Ab der 13. Schwangerschaftswoche gibt es einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs.

Alleinerziehende

Der Mehrbedarf richtet sich nach Anzahl und Alter der Kinder. Häufige Werte:

  • 1 Kind unter 7 Jahre: 36 Prozent
  • 1 Kind 7 Jahre oder älter: 12 Prozent
  • 2 Kinder unter 16 Jahre: 36 Prozent
  • 2 Kinder 16 Jahre oder älter: 24 Prozent
  • 3 Kinder: 36 Prozent
  • 4 Kinder: 48 Prozent
  • 5 und mehr Kinder: 60 Prozent (Deckelung)

Behinderung (Teilhabe am Arbeitsleben)

Bei bestimmten Konstellationen (z.B. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) kann ein Mehrbedarf von 35 Prozent anerkannt werden.

Kostenaufwändige Ernährung

Wenn aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung nötig ist, kann ein Mehrbedarf in angemessener Höhe berücksichtigt werden.

Warmwasser (dezentrale Erzeugung)

Wenn Warmwasser über Durchlauferhitzer/Boiler in der Wohnung erzeugt wird, gibt es einen pauschalen Mehrbedarf. Typische Pauschalen (2026, monatlich):

  • Stufe 1: 12,95 Euro
  • Stufe 2: 11,64 Euro
  • Stufe 3: 10,37 Euro
  • Stufe 4: 6,59 Euro
  • Stufe 5: 4,68 Euro
  • Stufe 6: 2,86 Euro

Hinweis: Ob ein Mehrbedarf tatsächlich zusteht, hängt vom Einzelfall und Nachweisen ab.


Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung

Kosten für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich in der Höhe übernommen, in der sie angemessen sind. Angemessenheit hängt vom Wohnort und der Haushaltsgröße ab.

Bei Wohneigentum können bestimmte laufende Kosten berücksichtigt werden, Tilgungsraten für Kredite aber in der Regel nicht.

Für unter 25-Jährige gilt: Ein Auszug aus dem Elternhaus sollte vorher mit dem Jobcenter geklärt werden, sonst kann es Probleme bei der Übernahme der Unterkunftskosten geben.


Einmalige Leistungen zusätzlich zum Regelsatz

Neben dem monatlichen Regelbedarf können in bestimmten Situationen einmalige Leistungen oder Darlehen möglich sein, z.B.:

  • Erstausstattung der Wohnung (inklusive Haushaltsgeräte)
  • Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
  • Erstausstattung für Bekleidung (in besonderen Fällen)
  • orthopädische Schuhe, therapeutische Geräte und Reparaturen (je nach Fall)
  • Darlehen bei besonderem, unabweisbarem Bedarf

 

Zuletzt aktualisiert am: 17.01.2026