Grundsicherung Regelsatz und Regelbedarf 2026

Auf dieser Seite gibt es einen kompakten Überblick über den Regelsatz (Regelbedarf) in der Grundsicherung nach dem SGB II. Du findest hier die Regelbedarfsstufen 2026 (Beträge), den Unterschied zwischen Regelsatz, Regelbedarf und Gesamtbedarf sowie eine verständliche Einordnung zu Mehrbedarfen, Unterkunft und Heizung (KdU) und einmaligen Leistungen.

Hinweis: Im Alltag wird die Leistung weiterhin oft „Bürgergeld“ genannt. Die Regelbedarfe bleiben 2026 unverändert (Nullrunde).

Kurzüberblick: Die folgende Infografik zeigt den Regelbedarf 2026 nach Regelbedarfsstufen (1 bis 6) – also die monatlichen Beträge für den Lebensunterhalt nach Lebenssituation und Alter.

Regelbedarf 2026 (SGB II) - Infografik mit Regelbedarfsstufen für Erwachsene und Kinder im Überblick

Einordnung: In der Grafik ist nur der Regelbedarf enthalten. Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU – Miete und Heizkosten) werden extra berücksichtigt. Je nach Situation können außerdem Mehrbedarfe (z.B. Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung, kostenaufwändige Ernährung) und in bestimmten Fällen Einmalbedarfe hinzukommen.

Regelbedarf 2026 – Beträge nach Regelbedarfsstufen

  • Stufe 1: Alleinstehend / alleinerziehend – 563 Euro
  • Stufe 2: Partner (je Person) – 506 Euro
  • Stufe 3: Volljährige ohne eigenen Haushalt (z.B. 18 bis 24 im Haushalt anderer) – 451 Euro
  • Stufe 4: Jugendliche 14 bis 17 Jahre – 471 Euro
  • Stufe 5: Kinder 6 bis 13 Jahre – 390 Euro
  • Stufe 6: Kinder 0 bis 5 Jahre – 357 Euro

Was bedeutet „Regelsatz“?

Mit „Regelsatz“ ist im Alltag meist der monatliche Euro-Betrag gemeint, der für den normalen Lebensunterhalt gedacht ist – z.B. Ernährung, Kleidung, Haushaltsstrom (ohne Heizung), Körperpflege, Hausrat, Kommunikation und ein Anteil für soziale Teilhabe.

Der Regelsatz ist bundesweit einheitlich und hängt von der Regelbedarfsstufe ab (alleinstehend, Partner, Kind je Altersgruppe).


Was ist der „Regelbedarf“?

Der Regelbedarf ist der Bedarf für den Lebensunterhalt nach den Regelbedarfsstufen – also genau der Teil, der über den Regelsatz abgedeckt wird.

Wichtig: Kosten für Unterkunft und Heizung gehören nicht zum Regelbedarf. Sie kommen als eigener Baustein dazu.


Unterschied: Regelsatz, Regelbedarf, Gesamtbedarf

  • Regelsatz = der Euro-Betrag, der monatlich gilt (je nach Regelbedarfsstufe).
  • Regelbedarf = der Bedarf für den Lebensunterhalt, der durch den Regelsatz abgedeckt wird.
  • Gesamtbedarf = Regelbedarf + Mehrbedarfe + Unterkunft und Heizung (KdU) anrechenbares Einkommen (vereinfacht).

Wie hoch sind die Regelbedarfe 2026?

Die Regelbedarfe sind 2026 unverändert und entsprechen den Werten aus 2025 und 2024.

BedarfBetrag 2026
Alleinstehende und Alleinerziehende (Stufe 1)563 Euro
Volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft (je Person, Stufe 2)506 Euro
Volljährige ohne eigenen Haushalt (z.B. 18 bis 24 im Haushalt anderer, Stufe 3)451 Euro
Jugendliche 14 bis 17 Jahre (Stufe 4)471 Euro
Kinder 6 bis 13 Jahre (Stufe 5)390 Euro
Kinder 0 bis 5 Jahre (Stufe 6)357 Euro

Tipp: Wenn du schnell überschlagen willst, nutze den Rechner: buergergeld-zahlung.de/buergergeld-rechner/


Regelbedarfe: Entwicklung (2008 bis 2026)

Hier siehst du die Entwicklung der Regelbedarfsstufen im Überblick. 2025 und 2026 sind unverändert.

Regelbedarfe nach Regelbedarfsstufen (SGB II) – Entwicklung 2008 bis 2026
JahrStufe 1Stufe 2Stufe 314-176-130-5
EVS 2008361,81325,63289,45273,62240,32211,69
1. Januar 2011364328291287251215
1. Januar 2012374337299287251219
1. Januar 2013382345306289255224
1. Januar 2014391353313296261229
1. Januar 2015399360320302267234
1. Januar 2016404364324306270237
1. Januar 2017409368327311296240
1. Januar 2018416374332316296240
1. Januar 2019424382339322302245
1. Januar 2020432389345328308250
1. Januar 2021446401357373309283
1. Januar 2022449404360376311285
1. Januar 2023502451402420348318
1. Januar 2024563506451471390357
1. Januar 2025563506451471390357
1. Januar 2026563506451471390357

Regelbedarfsstufen – kurz erklärt

StufeFür wen gilt sie?
1Erwachsene mit eigenem Haushalt (auch alleinstehend oder alleinerziehend)
2Zwei erwachsene Partner, die zusammen wirtschaften (je Person)
3Volljährige ohne eigenen Haushalt (z.B. 18 bis 24 im Haushalt anderer)
4Jugendliche 14 bis 17 Jahre
5Kinder 6 bis 13 Jahre
6Kinder 0 bis 5 Jahre

Mehrbedarfe – wann gibt es zusätzlich Geld?

Mehrbedarfe sind zusätzliche Beträge, wenn besondere Lebensumstände vorliegen. Sie stehen nicht automatisch im Bescheid – oft braucht es einen Hinweis und passende Nachweise.

Schwangerschaft

Ab der 13. Schwangerschaftswoche gibt es einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs (Nachweis z.B. Mutterpass/ärztliche Bescheinigung).

Alleinerziehende

Die Höhe richtet sich nach Anzahl und Alter der Kinder (mindestens 12 Prozent, höchstens 60 Prozent). Häufige Werte:

  • 1 Kind unter 7 Jahre: 36 Prozent
  • 1 Kind ab 7 Jahre: 12 Prozent
  • 2 Kinder unter 16 Jahre: 36 Prozent
  • 2 Kinder ab 16 Jahre: 24 Prozent
  • 3 Kinder: 36 Prozent
  • 4 Kinder: 48 Prozent
  • 5 und mehr Kinder: 60 Prozent (Deckelung)

Behinderung (Teilhabe am Arbeitsleben)

In bestimmten Konstellationen kann ein Mehrbedarf von 35 Prozent anerkannt werden (z.B. bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben).

Kostenaufwändige Ernährung

Wenn aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung nötig ist, kann ein Mehrbedarf in angemessener Höhe berücksichtigt werden (ärztlicher Nachweis erforderlich).

Warmwasser (dezentrale Erzeugung)

Wenn Warmwasser in der Wohnung dezentral erzeugt wird (z.B. Durchlauferhitzer/Boiler), gibt es einen pauschalen Mehrbedarf. Typische Pauschalen 2026 (monatlich):

  • Stufe 1: 12,95 Euro
  • Stufe 2: 11,64 Euro
  • Stufe 3: 10,37 Euro
  • Stufe 4: 6,59 Euro
  • Stufe 5: 4,68 Euro
  • Stufe 6: 2,86 Euro

Unterkunft und Heizung (KdU) – extra zum Regelbedarf

Kosten für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich übernommen, soweit sie angemessen sind. Was als angemessen gilt, hängt vom Wohnort und der Haushaltsgröße ab.

  • Wichtig: Miete und Heizkosten sind nicht im Regelbedarf enthalten.
  • Bei Wohneigentum können bestimmte laufende Kosten berücksichtigt werden, Tilgungsraten in der Regel nicht.
  • Für unter 25-Jährige gilt: Ein Auszug sollte vorher mit dem Jobcenter geklärt werden, sonst kann es Probleme bei der Übernahme der Unterkunftskosten geben.

Einmalige Leistungen zusätzlich zum Regelbedarf

Neben dem monatlichen Regelbedarf können in bestimmten Situationen einmalige Leistungen oder Darlehen möglich sein, zum Beispiel:

  • Erstausstattung der Wohnung (inklusive Haushaltsgeräten)
  • Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
  • Erstausstattung für Bekleidung (in besonderen Fällen)
  • Orthopädische Schuhe, therapeutische Geräte und Reparaturen (je nach Fall)
  • Darlehen bei besonderem, unabweisbarem Bedarf