Ein Auto war bereits bei Hartz IV nicht automatisch als Vermögen anzurechnen. Mit Einführung des Bürgergeldes zum 1. Januar 2023 wurden die Regeln jedoch großzügiger: Für jede erwerbsfähige Person einer Bedarfsgemeinschaft konnte grundsätzlich ein angemessenes Kraftfahrzeug geschützt sein. Die Bundesagentur für Arbeit setzte für die Angemessenheitsprüfung regelmäßig einen Wert von bis zu 15.000 Euro an.
Diese Seite dokumentiert, wie sich die Behandlung eines Autos beim Übergang von Hartz IV zum Bürgergeld änderte, welcher Fahrzeugwert 2023 als angemessen galt und unter welchen Voraussetzungen das Jobcenter sogar beim Erwerb eines Fahrzeugs unterstützen konnte.
Bis Ende 2022: Hartz IV / Arbeitslosengeld II
Ab 1. Januar 2023: Bürgergeld
Geschütztes Fahrzeug: grundsätzlich ein angemessenes Kfz je erwerbsfähiger Person
BA-Richtwert ab 2023: regelmäßig bis 15.000 Euro
Rechtsgrundlage: § 12 SGB II
Durfte man bei Hartz IV ein Auto besitzen?
Ja. Bereits während der Hartz-IV-Zeit war ein angemessenes Kraftfahrzeug für eine erwerbsfähige Person grundsätzlich vom zu berücksichtigenden Vermögen ausgenommen.
Das Bundessozialgericht hatte bereits 2007 entschieden, dass ein Pkw mit einem Verkehrswert von bis zu 7.500 Euro grundsätzlich als angemessen angesehen werden konnte.
Dieser Betrag entwickelte sich dadurch über viele Jahre zu einem wichtigen Orientierungswert in der Hartz-IV-Praxis.
Was änderte sich mit dem Bürgergeld 2023?
Mit dem Bürgergeld-Gesetz wurde § 12 SGB II zum 1. Januar 2023 neu gefasst. Ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person wurde ausdrücklich als nicht zu berücksichtigendes Vermögen genannt.
Die Bundesagentur für Arbeit legte für ihre Verwaltungspraxis fest, dass bei einem möglichen Verkaufserlös von höchstens 15.000 Euro grundsätzlich von einem angemessenen Fahrzeug ausgegangen werden konnte.
Damit wurde der zuvor lange verwendete Orientierungswert von 7.500 Euro deutlich angehoben.
| Merkmal | Hartz IV | Bürgergeld ab 2023 |
|---|---|---|
| Angemessenes Kfz geschützt? | Ja | Ja |
| Je erwerbsfähiger Person | grundsätzlich ja | ausdrücklich im SGB II vorgesehen |
| Wichtiger Richtwert | 7.500 € nach BSG-Rechtsprechung | regelmäßig 15.000 € nach BA-Weisung |
| Einzelfallprüfung möglich? | Ja | Ja |
Bedeuteten 15.000 Euro eine feste Obergrenze?
Nein. Die häufig genannte Grenze von 15.000 Euro war keine Regel nach dem Muster „Ein Auto darf niemals mehr wert sein“.
Die Bundesagentur für Arbeit ging vielmehr davon aus, dass ein Fahrzeug bei einem erreichbaren Verkaufserlös von maximal 15.000 Euro regelmäßig als angemessen anzusehen war.
Auch Fahrzeuge mit einem höheren Wert konnten im Einzelfall noch angemessen sein. Dabei konnten beispielsweise folgende Umstände berücksichtigt werden:
- Größe der Bedarfsgemeinschaft,
- Anzahl der vorhandenen Kraftfahrzeuge,
- Zeitpunkt und Umstände des Fahrzeugerwerbs sowie
- besondere persönliche oder berufliche Erfordernisse.
War ein Fahrzeug nicht vollständig als angemessen anzusehen, bedeutete das zudem nicht automatisch, dass es sofort verkauft werden musste. Der übersteigende Wert konnte vielmehr bei der weiteren Vermögensprüfung berücksichtigt werden.
Galt der 15.000-Euro-Wert für jedes Auto oder für den ganzen Haushalt?
Das SGB II schützte grundsätzlich ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person innerhalb der Bedarfsgemeinschaft.
Das bedeutet beispielsweise: Leben zwei erwerbsfähige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft und besitzt jede von ihnen ein angemessenes Fahrzeug, konnten grundsätzlich beide Fahrzeuge unter die Schutzregel fallen.
Die bisher verbreitete Aussage, ein Haushalt mit drei Erwerbsfähigen dürfe deshalb automatisch Autos im Gesamtwert von exakt 45.000 Euro besitzen, ist zu pauschal.
Welcher Wert des Autos war maßgeblich?
Entscheidend war grundsätzlich nicht der ursprüngliche Neupreis oder der Preis, den ein Händler für ein vergleichbares Fahrzeug verlangte.
Relevant war vielmehr der Wert, der bei einer realistischen Veräußerung erzielt werden konnte.
Die Bundesagentur für Arbeit berücksichtigte bei einem finanzierten Fahrzeug außerdem noch bestehende, unmittelbar mit dem Fahrzeug verbundene Kreditverbindlichkeiten.
Beispiel: Ein Fahrzeug hätte beim Verkauf voraussichtlich 18.000 Euro eingebracht.
Auf der Fahrzeugfinanzierung waren jedoch noch 4.000 Euro offen.
Verbleibender Wert: 14.000 Euro.
Damit lag der für die Angemessenheit relevante Wert im damaligen BA-Richtwert von 15.000 Euro.
Musste das Auto beim Bürgergeld-Antrag angegeben werden?
Fahrzeuge gehörten zu den Angaben, die im Rahmen der Vermögensprüfung relevant sein konnten.
§ 12 SGB II sah beim Bürgergeld zugleich eine Besonderheit vor: Die Angemessenheit des Kraftfahrzeugs wurde grundsätzlich vermutet, wenn die antragstellende Person dies im Antrag entsprechend erklärte.
Unplausible Angaben durfte das Jobcenter allerdings überprüfen. Die Bundesagentur für Arbeit sah dafür beispielsweise Online-Wertermittlungen und weitere Fahrzeugdaten vor.
Bei der Prüfung konnten insbesondere relevant sein:
- Fahrzeugmodell und Alter,
- Kilometerstand,
- Zustand,
- realistisch erzielbarer Verkaufspreis und
- noch bestehende Fahrzeugfinanzierung.
Was passierte bei einem Auto über 15.000 Euro?
Ein Fahrzeug mit einem Wert oberhalb von 15.000 Euro führte nicht automatisch zum Verlust des Bürgergeldanspruchs.
Zunächst musste geprüft werden, ob das Fahrzeug aufgrund der Umstände des Einzelfalls trotzdem noch angemessen war.
War dies nicht der Fall, wurde grundsätzlich nur der Wert oberhalb des als angemessen geschützten Fahrzeugwertes der weiteren Vermögensprüfung zugerechnet.
Vereinfachtes Beispiel:
Berücksichtigter Fahrzeugwert: 18.000 €
Als angemessen geschützter Wert: 15.000 €
Möglicher zusätzlicher Vermögenswert: 3.000 €
Ob daraus tatsächlich ein Ausschluss vom Leistungsbezug folgte, hing wiederum davon ab, welches sonstige Vermögen vorhanden war und welche Freibeträge im jeweiligen Zeitraum galten.
Konnte auch ein teureres Fahrzeug angemessen sein?
Ja. Die Angemessenheit sollte nicht ausschließlich anhand einer starren Zahl beurteilt werden.
Besondere Umstände konnten einen höheren Fahrzeugwert rechtfertigen. Denkbar waren beispielsweise Fahrzeuge, die wegen einer Behinderung speziell umgebaut waren, oder andere besondere Lebenssituationen.
Auch deshalb sollte der Betrag von 15.000 Euro eher als wichtiger damaliger Regel- und Orientierungswert verstanden werden und nicht als absolute gesetzliche Höchstgrenze.
War ein Auto ein Mehrbedarf?
Nein. Der Besitz oder Kauf eines Autos stellte grundsätzlich keinen Mehrbedarf im Sinne der laufenden SGB-II-Leistungen dar.
Mehrbedarfe waren gesetzlich geregelte zusätzliche Bedarfe, etwa bei Schwangerschaft, Alleinerziehung oder bestimmten gesundheitlichen Voraussetzungen.
Ein Fahrzeug gehörte nicht automatisch dazu.
Auch laufende Kosten wie:
- Kraftstoff,
- Kfz-Steuer,
- Versicherung,
- Reparaturen oder
- allgemeine Wartung
wurden nicht allein deshalb zusätzlich vom Jobcenter übernommen, weil jemand Bürgergeld bezog.
Konnte das Jobcenter den Kauf eines Autos fördern?
Hier war die Antwort differenzierter als ein pauschales „Nein“.
Ein allgemeiner Anspruch darauf, dass das Jobcenter einem Bürgergeld-Bezieher ein Auto finanziert, bestand nicht.
Im Rahmen der Förderung aus dem Vermittlungsbudget konnte jedoch in begründeten Einzelfällen sogar die Anschaffung eines Fahrzeugs unterstützt werden, wenn dieses für die Aufnahme einer konkreten versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendig war.
Typischerweise konnte das beispielsweise relevant sein, wenn:
- eine konkrete Arbeitsstelle bereits in Aussicht stand,
- der Arbeitsort ohne Fahrzeug nicht sinnvoll erreichbar war und
- keine ausreichenden öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung standen.
Zuschuss oder Darlehen für ein Auto?
Bei einem für die Arbeitsaufnahme notwendigen Fahrzeug sollte nicht pauschal nur von einem „Darlehen“ gesprochen werden.
Eine Förderung konnte unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere über das Vermittlungsbudget nach § 16 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III erfolgen.
Ob überhaupt eine Förderung gewährt wurde und in welcher Höhe, lag im Ermessen des Jobcenters. Entscheidend waren die konkrete Arbeitsaufnahme, die Notwendigkeit des Fahrzeugs und die Umstände des Einzelfalls.
Ein bloßer Wunsch nach einem Auto oder die allgemeine Erleichterung des Alltags reichten dafür grundsätzlich nicht aus.
Was galt für laufende Autokosten?
Auch wenn ein Fahrzeug als geschütztes Vermögen anerkannt wurde, übernahm das Jobcenter deshalb nicht automatisch seine laufenden Kosten.
Die Frage
„Darf ich dieses Auto behalten?“
war also von der Frage
„Bezahlt mir das Jobcenter dieses Auto?“
klar zu unterscheiden.
Das Bürgergeld schützte unter bestimmten Voraussetzungen den vorhandenen Pkw bei der Vermögensprüfung. Daraus entstand aber kein allgemeiner Anspruch auf Übernahme von Anschaffung, Reparatur, Versicherung oder Kraftstoff.
Dienstwagen bei aufstockendem Bürgergeld
Wer trotz Erwerbstätigkeit ergänzend Bürgergeld erhielt, konnte selbstverständlich auch einen Dienstwagen nutzen.
Ein vom Arbeitgeber überlassener Dienstwagen war allerdings nicht einfach persönliches Vermögen des Arbeitnehmers. Entscheidend war vielmehr, ob und in welchem Umfang aus der privaten Nutzung ein geldwerter Vorteil als Einkommen entstand.
Dieser geldwerte Vorteil konnte bei der Einkommensberechnung nach dem SGB II relevant sein.
Die frühere Aussage, hierfür gebe es unterschiedliche „regionale Freibeträge“ je nach Jobcenter, würde ich dagegen streichen. Die grundlegenden Regeln der Einkommensberücksichtigung ergaben sich aus dem SGB II und waren nicht frei von jeder Kommune festlegbar.
Hartz IV und Bürgergeld beim Auto im Vergleich
| Frage | Hartz IV | Bürgergeld ab 2023 |
|---|---|---|
| Darf ein Auto vorhanden sein? | Ja | Ja |
| Geschütztes Kfz | angemessenes Fahrzeug | angemessenes Fahrzeug je erwerbsfähiger Person |
| Wichtiger Wert | 7.500 € nach BSG-Rechtsprechung | regelmäßig bis 15.000 € nach BA-Weisung |
| Einzelfallprüfung | möglich | möglich |
| Jobcenter kauft generell ein Auto? | Nein | Nein |
| Förderung bei notwendiger Arbeitsaufnahme? | im Einzelfall möglich | im Einzelfall möglich |
Was war 2023 also wirklich neu?
Beim Auto zeigt sich erneut, dass Bürgergeld nicht einfach nur eine neue Bezeichnung für Hartz IV war.
Das grundlegende Prinzip blieb zwar bestehen: Ein angemessenes Fahrzeug konnte geschützt sein. Der für die Verwaltungspraxis wichtige Wert wurde mit dem Bürgergeld jedoch deutlich großzügiger ausgestaltet.
Ein angemessenes Kraftfahrzeug war geschützt; das Bundessozialgericht hatte dafür einen wichtigen Orientierungswert von 7.500 Euro entwickelt.
§ 12 SGB II wurde neu gefasst. Die BA ging bei einem Fahrzeugwert von regelmäßig bis zu 15.000 Euro von Angemessenheit aus.
Wie gelten die Regeln heute?
Die Vermögensregeln des SGB II wurden nach der Bürgergeld-Zeit erneut verändert. Deshalb sollten die damaligen 15.000-Euro-Regeln nicht ungeprüft auf heutige Leistungsfälle übertragen werden.
Die aktuellen Freibeträge, die Behandlung von Fahrzeugen und weitere geschützte Vermögenswerte sind im Ratgeber zu Vermögen und Schonvermögen beim Grundsicherungsgeld zusammengefasst.
