Das Bürgergeld löste Hartz IV zum 1. Januar 2023 ab. Ein Teil der Reform trat jedoch erst ein halbes Jahr später in Kraft: Zum 1. Juli 2023 änderten sich unter anderem die Freibeträge bei Erwerbseinkommen, die Regeln für Einkommen junger Menschen sowie die Förderung von beruflicher Weiterbildung.
Diese Seite dokumentiert die zweite Stufe der Bürgergeld-Reform im Juli 2023 und erklärt, welche Änderungen sich auf das verfügbare Einkommen von Leistungsberechtigten auswirken konnten. Die grundsätzliche Berechnung nach dem SGB II blieb dabei bestehen: Dem Bedarf einer Bedarfsgemeinschaft wurde das jeweils zu berücksichtigende Einkommen gegenübergestellt.
Start Bürgergeld: 1. Januar 2023
Zweite Reformstufe: 1. Juli 2023
Regelbedarf Alleinstehende 2023: 502 Euro
Wichtige Änderung ab Juli: verbesserte Einkommensfreibeträge
Rechtsgrundlage: SGB II
Warum war der 1. Juli 2023 beim Bürgergeld wichtig?
Das Bürgergeld-Gesetz wurde in zwei Stufen umgesetzt. Bereits zum 1. Januar 2023 wurden Arbeitslosengeld II und Sozialgeld durch das Bürgergeld ersetzt. Gleichzeitig stiegen die Regelbedarfe und unter anderem die neuen Karenzregelungen bei Unterkunft und Vermögen traten in Kraft.
Zum 1. Juli 2023 folgte die zweite Reformstufe. Sie betraf insbesondere:
- höhere Freibeträge bei Erwerbseinkommen,
- besondere Freibeträge für Einkommen junger Menschen,
- ein neues Weiterbildungsgeld,
- die Weiterbildungsprämien,
- den damals neu eingeführten Bürgergeldbonus sowie
- weitere Änderungen bei Qualifizierung, Beratung und Eingliederung in Arbeit.
Nicht jede dieser Änderungen veränderte unmittelbar den rechnerischen Bürgergeld-Anspruch. Einige führten jedoch dazu, dass Leistungsberechtigte mehr eigenes Einkommen behalten oder zusätzliche Förderleistungen erhalten konnten.
Wie wurde der Bürgergeld-Anspruch grundsätzlich berechnet?
Die grundlegende Berechnung änderte sich durch die zweite Reformstufe nicht vollständig. Vereinfacht wurde zunächst der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft ermittelt.
Regelbedarf
+ Mehrbedarfe
+ berücksichtigungsfähige Kosten für Unterkunft und Heizung
= Gesamtbedarf
− anrechenbares Einkommen
= möglicher Bürgergeld-Anspruch
Im Einzelfall konnten weitere Vorschriften hinzukommen. Insbesondere bei Erwerbseinkommen wurde nicht einfach der gesamte Verdienst vom Bedarf abgezogen. Bestimmte Beträge blieben aufgrund gesetzlicher Freibeträge anrechnungsfrei.
Regelbedarf beim Bürgergeld 2023
Die Regelbedarfe waren bereits zum 1. Januar 2023 erhöht worden. Diese Beträge änderten sich zum 1. Juli nicht erneut.
| Regelbedarfsstufe | Bürgergeld 2023 |
|---|---|
| Stufe 1 – Alleinstehende und Alleinerziehende | 502 € |
| Stufe 2 – volljährige Partner, je Person | 451 € |
| Stufe 3 – sonstige Volljährige in den gesetzlich vorgesehenen Fällen | 402 € |
| Stufe 4 – Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 420 € |
| Stufe 5 – Kinder von 6 bis 13 Jahren | 348 € |
| Stufe 6 – Kinder von 0 bis 5 Jahren | 318 € |
Eine ausführliche Gegenüberstellung mit den letzten Hartz-IV-Werten von 2022 findest du im historischen Vergleich zu Hartz-IV- und Bürgergeld-Regelbedarf.
Bedarfsgemeinschaft: Wer wurde gemeinsam berücksichtigt?
Für die Berechnung des Bürgergeldes war weiterhin die Bedarfsgemeinschaft von zentraler Bedeutung.
Dazu konnten unter den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere gehören:
- die antragstellende beziehungsweise erwerbsfähige leistungsberechtigte Person,
- Ehe- oder Lebenspartner,
- Partner in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sowie
- unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken konnten.
Die Personen einer Bedarfsgemeinschaft wurden nicht einfach als voneinander unabhängige Einzelpersonen betrachtet. Bedarf und anrechenbares Einkommen wurden nach den Regeln des SGB II gemeinsam berücksichtigt.
Unterkunft und Heizung kamen zum Regelbedarf hinzu
Der Regelbedarf war nur ein Teil des Gesamtbedarfs. Zusätzlich konnten die berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung hinzukommen.
Zum Bürgergeldstart am 1. Januar 2023 galt außerdem eine Karenzzeit für die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten. Diese Regel gehörte bereits zur ersten Reformstufe und war daher keine neue Änderung zum 1. Juli 2023.
Auch Heizkosten wurden gesondert vom Regelbedarf betrachtet. Sie unterlagen nicht derselben Karenzregelung wie die Unterkunftskosten.
Die wichtigste Berechnungsänderung ab Juli 2023: höhere Erwerbstätigenfreibeträge
Zum 1. Juli 2023 wurden die Freibeträge für Erwerbstätige verbessert. Besonders relevant war der Einkommensbereich zwischen 520 und 1.000 Euro brutto.
Für diesen Teil des Einkommens konnten nun 30 Prozent statt zuvor 20 Prozent anrechnungsfrei bleiben.
Vereinfacht galten damit folgende Stufen:
| Teil des monatlichen Erwerbseinkommens | Freibetrag |
|---|---|
| Grundfreibetrag bis 100 € | 100 € |
| über 100 € bis 520 € | 20 % |
| über 520 € bis 1.000 € | 30 % |
| über 1.000 € bis 1.200 € | 10 % |
| mit mindestens einem minderjährigen Kind: über 1.000 € bis maximal 1.500 € | 10 % |
Beispiel: 600 Euro Erwerbseinkommen ab Juli 2023
Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 600 Euro ergab sich vereinfacht folgender Erwerbstätigenfreibetrag:
Grundfreibetrag: 100 €
20 % von 420 € (100 bis 520 €): 84 €
30 % von 80 € (520 bis 600 €): 24 €
Gesamter Freibetrag: 208 €
Diese 208 Euro wurden im vereinfachten Beispiel nicht als anrechenbares Erwerbseinkommen berücksichtigt. Für die tatsächliche Berechnung waren jedoch unter anderem Brutto- und Nettoeinkommen sowie gegebenenfalls weitere Absetzbeträge relevant.
Neue Freibeträge für Schüler, Studierende und Auszubildende
Zum 1. Juli 2023 änderte sich außerdem die Behandlung bestimmter Einkommen junger Menschen.
Leistungsberechtigte unter 25 Jahren konnten Einkommen aus bestimmten Tätigkeiten bis zur damaligen Minijob-Grenze von 520 Euro monatlich behalten. Dazu gehörten unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen unter anderem:
- Schülerjobs,
- Studentenjobs,
- Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung sowie
- Taschengeld aus einem Bundesfreiwilligendienst oder Freiwilligen Sozialen Jahr.
Für Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren blieb Einkommen aus Erwerbstätigkeit während der Schulferien sogar vollständig unberücksichtigt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren.
Auch eine Übergangszeit von bis zu drei Monaten zwischen Schule und Ausbildung beziehungsweise Studium wurde berücksichtigt.
150 Euro Weiterbildungsgeld: nicht für jede Ausbildung
In der früheren Berichterstattung wurde das neue Weiterbildungsgeld von 150 Euro monatlich teilweise verkürzt als zusätzlicher Ausbildungsbonus dargestellt. Das war missverständlich.
Seit dem 1. Juli 2023 konnte das Weiterbildungsgeld insbesondere bei einer geförderten abschlussorientierten beruflichen Weiterbildung gezahlt werden. Voraussetzung war also nicht einfach, dass jemand Auszubildender war.
Das Weiterbildungsgeld wurde nicht auf das Bürgergeld angerechnet.
Weiterbildungsprämie: 1.000 und 1.500 Euro statt eines pauschalen 2.500-Euro-Bonus
Daneben bestanden Weiterbildungsprämien für erfolgreich bestandene Prüfungen bei bestimmten geförderten Weiterbildungen.
- 1.000 Euro für eine erfolgreich bestandene Zwischenprüfung und
- 1.500 Euro für eine erfolgreich bestandene Abschlussprüfung.
Wer beide Voraussetzungen erfüllte, konnte damit insgesamt 2.500 Euro erhalten. Es handelte sich aber nicht um eine einzelne allgemeine „2.500-Euro-Bonuszahlung für Auszubildende“.
Mit der zweiten Stufe des Bürgergeld-Gesetzes wurden diese Weiterbildungsprämien entfristet.
Der Bürgergeldbonus ab Juli 2023
Zum 1. Juli 2023 wurde außerdem ein Bürgergeldbonus von 75 Euro monatlich für die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen eingeführt, die für eine nachhaltige berufliche Integration besonders wichtig waren.
Dieser Bonus gehört allerdings selbst bereits zur Geschichte des Bürgergeldes: Er wurde im Jahr 2024 wieder abgeschafft. Für bereits begonnene förderfähige Maßnahmen bestanden Übergangsregelungen.
Das zeigt, warum bei historischen Bürgergeld-Fällen immer der konkrete Zeitraum betrachtet werden muss.
Was änderte sich zum Juli 2023 – und was nicht?
Neu beziehungsweise geändert
- 30-prozentiger Freibetrag für den Einkommensabschnitt von 520 bis 1.000 Euro,
- bessere Einkommensfreibeträge für bestimmte junge Menschen,
- 150 Euro Weiterbildungsgeld bei bestimmten abschlussorientierten Weiterbildungen,
- Entfristung der Weiterbildungsprämien,
- damalige Einführung des Bürgergeldbonus sowie
- weitere Änderungen bei Förderung und Eingliederung.
Grundsätzlich bestehen blieb
- das SGB II als Rechtsgrundlage,
- das Jobcenter als zuständige Stelle,
- die Bedarfsgemeinschaft,
- der Regelbedarf als Ausgangspunkt des Lebensunterhalts,
- Kosten für Unterkunft und Heizung als eigener Bedarfsbestandteil,
- Mehrbedarfe sowie
- die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen.
Was gehörte nicht zusätzlich zum Regelbedarf?
Viele alltägliche Ausgaben waren bereits im pauschalierten Regelbedarf enthalten und wurden deshalb grundsätzlich nicht noch einmal separat erstattet.
Dazu gehörten beispielsweise laufende Ausgaben für:
- Lebensmittel,
- Kleidung,
- Telekommunikation und Internet,
- Haushaltsstrom ohne Heizstrom sowie
- weitere persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Unterkunft und Heizung waren davon zu unterscheiden: Anerkannte Miet- und Heizkosten wurden als eigene Bedarfsbestandteile berücksichtigt und waren nicht bereits im Regelbedarf enthalten.
Warum die zweite Bürgergeld-Stufe historisch wichtig ist
Wer nur den 1. Januar 2023 betrachtet, erfasst die Bürgergeld-Reform nicht vollständig. Einige der Änderungen, die das Bürgergeld gegenüber der früheren Hartz-IV-Rechtslage kennzeichneten, traten tatsächlich erst am 1. Juli 2023 in Kraft.
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld bildeten die Geldleistungen nach dem SGB II.
Neue Leistungsbezeichnung, höhere Regelbedarfe sowie unter anderem neue Regelungen zu Unterkunft und Vermögen.
Verbesserte Erwerbstätigenfreibeträge sowie zahlreiche Änderungen bei Einkommen junger Menschen, Weiterbildung und Eingliederung.
Die Seite ergänzt damit die übrigen H4A-Übergangsartikel: Der Wechsel von Hartz IV zum Bürgergeld war kein einzelner Vorgang an einem einzigen Stichtag, sondern wurde 2023 in mehreren Schritten umgesetzt.
Berechnung heute
Die dargestellten Regeln beziehen sich bewusst auf das Jahr 2023. Seitdem wurde das SGB II erneut verändert.
Wer einen möglichen Anspruch nach der heute geltenden Rechtslage berechnen möchte, findet dafür den aktuellen Grundsicherungsgeld-Rechner.
